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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_sechszehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871.
Volume count:
16
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 327.
Volume count:
327
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
1) Gesetz, die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund betr.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Der Flößerei- und Binnenschiffahrtsbetrieb auf den Wasserstraßen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXIV. Abschnitt: Das Land- und Wasserstraßenwesen. 459 
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimatortes zur Ein- 
tragung in das Schiffsregister anzumelden. (6 122.) 
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigentümer des 
Schiffes und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, einem jeden 
von ihnen ob. 
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
oder einer Aktienkommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Ge- 
sellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer 
Msellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossen- 
schaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet. 
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung 
durch einen von ihnen. ( 123.) 
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen 
Ordnungsnummer eingetragen. 
Die Eintragung hat die im § 124 bezeichneten Angaben und 
den Tag der Eintragung zu enthalten. 
Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde 
(Schiffsbrief) erteilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung 
aufzunehmen ist. (§ 125.) 
Wenn Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechts- 
verhältnissen eintreten oder wenn das Schiff zu Grunde geht oder 
reparaturunfähig wird, so ist dies zur Eintragung in das Schiffs- 
register anzumelden. (§ 126 Abf. 1.) 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder 
Widerklage ein Anspruch auf Grund des Gesetzes geltend gemacht ist, 
wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 
§8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs- 
gerichte zugewiesen. (8 130.) 
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen über den Befähigungs= 
nachweis der Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu treffen. 
Bezüglich der Schiffahrt auf Seen, welche keine fahrbare Verbindung 
mit einer andern Wasserstraße haben, steht die Befugnis der Landes- 
regierung zu. 
Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Schiffers 
oder Maschinisten ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
bestraft. (§ 132.) 
Bezüglich des Flaggenrechts deutscher Binnenschiffe, 
die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, 
s. Verordnung vom 1. März 1903 S. 41. 
In Betreff der Aichung der Binnenschiffe besteht eine inter- 
nationale Uebereinkunft vom 4. Februar 1899 S. 299.
	        

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