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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 266) 
58. In den Fällen, in welchen der Vertheidiger eine Erstattung von Kosten aus der 
Staatscasse beanspruchen kann, sind ihm die Kosten alsbald nach deren Feststellung auszu- 
zahlen. 
Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen bei dem Untersuchungsgerichte. Der Vertheidiger 
kann die Uebersendung durch die Post von dem Untersuchungsgerichte verlangen, was solchen- 
falls derselbe ausdrücklich auf der Liquidation zu bemerken hat. Die Uebersendung erfolgt 
jedoch auf Kosten und Gefahr des Vertheidigers. 
#59. Verlangt der Vertheidiger oder Sachwalter Erstattung seiner Kosten von dem 
Angeschuldigten oder einem anderen Zahlungspflichtigen außer der Staatscasse, so kann der 
Zahlungspflichtige die Feststellung der Kosten, soweit solche nicht bereits erfolgt ist, bei dem 
Untersuchungsgerichte beantragen, jedoch nur so lange, als er den Betrag derselben nicht voll- 
ständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat. 
Auch der Vertheidiger und der Sachwalter kann die Feststellung der Kosten bei dem Unter- 
suchungsgerichte, beziehendlich im Falle des § 52 bei dem Oberkriegsgerichte beantragen. 
In beiden Fällen (Abs. 1, 2) ist der Pflichtige zur Bezahlung der Feststellungsgebühr 
(vergl. Cap. II § 21 unter Nr. 49) verbunden. 
Der Vertheidiger oder Sachwalter kann in den Fällen, in welchen der von ihm Vertretene 
oder eine andere Person, außer der Staatscasse, in Folge rechtskräftiger Verurtheilung zur 
Erstattung der von dem Vertheidiger oder Sachwalter verdienten Gebühren und gehabten Ver- 
läge verpflichtet ist, verlangen, daß die Kosten aus dem Vermögen des Verpflichteten im Wege 
. des Executionsverfahrens eingezogen werden. 
Die executivische Einziehung ist bei dem Untersuchungsgerichte zu beantragen. Wäre das- 
selbe nicht zugleich auch die in Civilrechtssachen zuständige Gerichtsbehörde des Verpflichteten, 
so hat es die letztere zur executivischen Beitreibung zu requiriren. 
Der Antrag auf executivische Einziehung setzt die Verurtheilung und die Feststellung der 
Kosten voraus. 
660. Der Vertheidiger und Sachwalter kann seine Kosten, in deren Erstattung eine 
andere Person als der von ihm Vertretene verurtheilt worden ist, entweder von seinem Auftrag- 
geber oder auch von dem Verurtheilten einziehen. Sein Auftraggeber selbst kann jedoch die 
Erstattung der Kosten von dem Verurtheilten nur dann verlangen, wenn er durch QOuittung 
seines Vertreters nachweist, daß er letzteren bereits befriedigt habe. 
&61. Ein besonderer Ansatz für Besprechungen und Conferenzen, für Briefe und Lesen 
von Acten, sowie für Uebernahme der Sache findet nur dann statt, wenn der Vertheidiger oder 
Sachwalter bei Ausführung seines Auftrags nicht andere, in der Taxordnung besonders aufge- 
führte Bemühungen gehabt hat.
	        

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