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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1879
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_siebenundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911.
Volume count:
27
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1911
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 773.
Volume count:
773
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • Berichtigung der vom 4ten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 44.) Bekanntmachung wegen Bestätigung der neuen Leihhausordnung für die Stadt Dresden. (44)
  • No. 45.) Finanzgesetz auf die Jahre 1843, 1844 und 1845. (45)
  • No. 46.) Gesetz, die Vertretung der Schulgemeinden betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Vertretung der Schulgemeinden betreffend. (47)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

( 128,) 
Beide Arten von Ausschüssen führen den Namen Schulvorstand. 
c) In Städten und gemischten Schulbezirken, bei denen eine Stadtgemeinde bethei- 
ligt ist, wird das in diesem Bezug Nöthige, nach Maaßgabe von § 79 des Schulgesetzes, 
und unter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse, durch locale Bestimmungen, unter 
Genehmigung der Consistorialbehörde, geordnet. 
§ 6. Versammlungen des Gemeinderaths zur Berathung über Schulangelegenheiten, 
sowie des Schulvorstandes erfolgen auf dem Lande auf Einladung des Pfarrers, als Lo- 
calschulinspectors, welcher auch in denselben den Vorsitz und das Protocoll führt, über- 
haupt aber an allen Geschäften des Schulvorstandes Theil nimmt. Der Gemeinderath, 
oder der Schulvorstand ist jedoch berechtigt, bei dem Pfarrer auf eine Berathung in 
Schulangelegenheiten anzutragen, was der letztere sofort zu bewirken, oder seine Anstands- 
ursachen der Schulinspection zur Entscheidung anzuzeigen hat. 
Wenn der Pfarrer in den gedachten Versammlungen zum Behuf einer Beschlußfas- 
sung abstimmen läßt, so hat er zwar selbst keine Stimme abzugeben, derselbe ist jedoch 
berechtigt und verpflichtet, gegen Beschlußfassungen, welche den Gesetzen, oder dem In- 
teresse der Schulanstalt zuwiderlaufen, auf Entscheidung der Schulinspection anzutragen. 
Ausnahmsweise und namentlich, wenn die Aufbringung der Geldmittel zu Ausfüh- 
rung eines, auf die angezeigte Weise bereits gefaßten, Beschlusses in Frage ist, steht es 
dem Pfarrer frei, auf die Theilnahme an den deshalb stattfindenden Verhandlungen der 
Gemeindevertreter, ausdrücklich, oder stillschweigend (durch Nichterscheinen) zu verzichten. 
§# 7. Den einzelnen, zu einem zusammengesetzten Schulbezirke gehörigen, Gemeinden, 
Gemeindetheilen, oder Besitzern der, oben in § 3 näher bezeichneten, Grundstücke steht, 
wenn sie durch die von dem Schulvorstande gefaßten Beschlüsse das Gesammtinteresse des 
Schulverbandes, oder ihr besonderes Interesse, mittelbar, oder unmittelbar für verletzt, 
oder gefährdet erachten, zu jeder Zeit das Recht des Widerspruchs gegen dieselben zu. 
Ob und inwieweit dieser Widerspruch begründet und zu beachten sei, ist in jedem ein- 
zelnen Falle von der betreffenden Behörde zu entscheiden. Das gedachte Recht wird je- 
doch nicht von den einzelnen Mitgliedern des Schulvorstandes, sondern von den Gemein- 
den, Gemeindetheilen, oder Grundstücksbesitzern, aus denen der Schulverband besteht, selbst, 
oder beziehendlich von deren Vertretern ausgeübt. Die Vertreter von politischen Ge- 
meinden, oder Gemeindetheilen sind durch diejenigen ihres Mittels, welche Mitglieder des 
Schulvorstandes sind, sowie die Besitzer einzelner Grundstücke durch den Localschulinspector 
von den, durch den Schulvorstand gefaßten, Beschlüssen, insofern dieselben deren Inter- 
esse irgend berühren, zeitig in Kenntniß zu setzen. 
8 8. Die zeither schon von den Vertretern der Stadt= und Landgemeinden, seit 
Einführung der allgemeinen Städteordnung und beziehendlich der Landgemeindeordnung 
in solchen, für die betreffenden Schulgemeinden abgegebenen Erklärungen und unternom-
	        

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