Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_24
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Westphälischer Frieden
Befreiungskrieg
Wiener Kongreß
Fremdherrschaft
Volume count:
24
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
Edition title:
Siebente Auflage.
Scope:
807 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Einleitung. Der Untergang des Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Revolution und Fremdherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Revolutionskrieg bis zum Baseler Frieden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

132 
Artikel 20. 
Geschäfte ohne Für alle Amtsgeschäfte, über welche in dieser Verordnung keine Bestimmung getroffen 
eiren ist, erhält der Notar die Zeitgebühr. 
bestimmung. Artikel 21 
rtike 
Nutzlose oder 1 Ist ein von einem Notar vorgenommenes Amtzsgeschäft nutzlos oder unwirksam, so hat 
t der Notar keine Gebühren zu beanspruchen, wenn er die Nutzlosigkeit oder Unwirksamkeit 
verschuldet hat. 
v„ Das gleiche gilt von der Erstattung nutzloser Auslagen und Schreibgebühren. 
Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung von KRechtsgeschäften, von sonstigen Erklärungen, 
von Vorgängen und von Jattsachen. 
Artikel 22. 
##f, ausch- 1 Für die Beurkundung von Kauf-, Tausch-, Übergabs= und Teilungsverträgen, Gesell- 
Teilungs= u. schaftsverträgen, Miet-, Pacht-, und Werkverträgen wird die volle Wertgebühr erhoben. 
Gelelschaft 2 Verträge, durch welche sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück 
im2:“1 oder an einer beweglichen Sache zu übertragen oder ein den Grundstücken gleichstehendes 
Recht zu bestellen oder zu übertragen, ferner Verträge, durch welche sich jemand verpflichtet, 
sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens oder 
sonst eine Vermögensmasse oder einen Bruchteil davon zu übertragen, sind mit der Gebühr 
des Abs. 1 zu belegen, wenn nicht in den nachfolgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist. 
Artikel 23. 
Ver- 1 Für die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen, einschließlich der zugehörigen Be- 
steigerungen. urkundung, werden fünfzehn Zehnteile der vollen Wertgebühr erhoben. 
II Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Grundstücken der Zuschlag auf die für 
die einzelnen Grundstücke gelegten Gebote erteilt, so ist die Gebühr nach den Einzelpreisen 
zu berechnen. 
III Bei der öffentlichen Versteigerung von beweglichen Sachen und von Nutzungen, für 
welche nicht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, ist die Gebühr stets 
aus dem Gesamterlöse zu berechnen. 
IV Die Gebühr des Abs. 1, 2 wird bei der öffentlichen Versteigerung von Grundstücken 
auch dann erhoben, wenn dem Notar nicht die Versteigerung selbst, sondern lediglich die 
Beurkundung des Ergebnisses der Versteigerung übertragen ist und die Gesamtsumme der 
Kaufpreise wenigstens 300 Mark beträgt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment