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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Erscheinungsort:
Gera
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1821
1871
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie_vierzehnter_band
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865.
Bandzählung:
14
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1865
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 246.
Bandzählung:
246
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
1) Ministerialbekanntmachung, die Ertheilung von Gewerbs-Legitimationskarten für Handelsreisende betr.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem vierzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Stück No. 237. (237)
  • Stück No. 238. (238)
  • Stück No. 239. (239)
  • Stück No. 240. (240)
  • Stück No. 241. (241)
  • Stück No. 242. (242)
  • Stück No. 243. (243)
  • Stück No. 244. (244)
  • Stück No. 245. (245)
  • Stück No. 246. (246)
  • 1) Ministerialbekanntmachung, die Ertheilung von Gewerbs-Legitimationskarten für Handelsreisende betr. (1)
  • 2) Ministerialbekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Verordnung vom 10. April 1860, die Einreichung von Todesanzeigen und Jahrestabellen über Kollateralerbschaftsfälle etc. betr. (2)
  • 3) Ministerialbekanntmachung, den Beitritt des Senats der freien Stadt Bremen zu der Vereinbarung der Zollvereinsstaaten wegen der Gewerbslegitimationskarten betreffend. (3)
  • 4) Verordnung, die Prüfung der Kandidaten der Rechtswissenschaften etc. betreffend. (4)
  • 5) Gesetz, die Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend. (5)
  • Stück No. 247. (247)
  • Stück No. 248. (248)
  • Stück No. 249. (249)
  • Stück No. 250. (250)
  • Stück No. 251. (251)
  • Stück No. 252. (252)
  • Stück No. 253. (253)
  • Stück No. 254. (254)
  • Stück No. 255. (255)
  • Stück No. 256. (256)
  • Stück No. 257. (257)
  • Stück No. 258. (258)
  • Stück No. 259. (259)
  • Stück No. 260. (260)

Volltext

164 
Geschäfte machen wollen. Die übrigen Vereinsregierungen dagegen haben sich 
die Zusicherung ertheilt, vom 1. Jannar 186.1 ab hegenseitig auch solche Hand. 
lungoreisende abgabenfrei zuzulassen, welche für mehr alg ein Handlungs. (Fa. 
brik.) Haus Austräge besorgen. 
Gera, am 25. Februar 1864. 
Fürstliches Ministerium. 
v. H 
arbou. 
Münch. 
2) Ministerialbekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu der Verordnung vom 10. April 1860, 
die Einreichung von Todedanzeigen und Jahrestabellen über Kollateralerbschaftsfällc 2c. betr., 
vom 12. März 1861. 
(Dublic. in Nr. II. des Amts, und Merenungsblaltes vrom Jaßte 1861.) 
Im Nachtrage zu §. 6. der Minisierial, Veroidnung vom 10. April 1860 (Band 
Xll. Seite 344 der Gesetzsammlung) wird rücksichtlich der den Geistlichen für Anzeigen 
von Kollateralerbfällen zukommenden Gebühren bierdurch Folgendes bestimmt: 
1) In Zukunft hat jede Gerichlsbebörde, bei welcher ein Kollateralerbfall ordnungs- 
mähig angezeigt wird, die desfallsige Gebühr des Geistlichen auch ohne dessen vorgängi- 
hen Antrag zu berichtigen, sobald fesieht, daß eine Kollateralerbabgabe zur Erhebung 
kommt. 
2) Die fragliche Gebühr ist zunächst aus dem Sporteleinkommen des Gerichts zu 
erlegen und unter den Verlägen desselben in gewöhnlicher Weise zu verrechnen; am je- 
desmaligen Jahresschlusse aber haben die Justizstellen beglaukigte Spezlsikattonen. der 
solchergestalt ausgezahlten Beträge an die Verwaltung der Allgemeinen Kirchen= und 
Schulkasse abzugeben, von welcher sodann die verausgabten Summen alsbald zu resti- 
tuiren sind. 
Gera, den 12. März 1861. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Münch. 
 
	        

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