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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_zwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 460.
Volume count:
460
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Landtags-Abschied.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1889 und dem dazu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des § 171 des Reichs-Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 betr. (10,750)
  • Bekanntmachung, die Anstellung von Militärpensionären bei konzessionirten Privat-Eisenbahnen und ähnlichen Unternehmungen betr. (7,359)
  • Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betr. (10,381)
  • Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betr. (2,747II.)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1889 enthaltend in Beilage I-IV vier Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1889 und dem dazu gehörigen Anhange.

Full text

Beschlüsse des KTags sowie des KHaushaltsetats; 
er ernennt die Angestellten des K und leitet und 
beaufsichtigt deren Geschäftsführung; endlich er- 
stattet er Gutachten über alle ihm in diesem Zwecke 
von den Staatsbehörden überwiesenen Angelegen- 
heiten, wobei es sich sowohl um solche kommunaler, 
wie um solche obrigkeitlicher Natur handeln kann 
(a 44, 47). 
Die Berufung des Kusschusses erfolgt 
durch den KRat, welcher den gesamten Geschäfts- 
gang des Ausschusses zu leiten und zu beaufsich- 
tigen und für die rasche Erledigung der Geschäfte 
zu sorgen hat. Der KAusschuß ist unter der Vor- 
aussetzung ordnungsmäßiger Ladung beschluß- 
fähig bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden. Aus bestimmten 
Gründen, wie z. B. nahe Verwandtschaft, Be- 
teiligung an einer früheren Beschlußfassung über 
den gleichen Verhandlungsgegenstand in anderer 
Eigenschaft, können einzelne oder mehrere KAus- 
schußmitglieder von der Teilnahme an der Bera- 
tung und Beschlußfassung über gewisse Angelegen- 
heiten gesetzlich ausgeschlossen sein. Wird dadurch 
ein KAusschuß beschlußunfähig, so hat der Pro- 
vinzialausschuß den KAusschuß eines benachbarten 
K an seiner Stelle zu bestimmen (a 52, 53, 55, 66). 
s6. Die Kreiskommissionen (KrO a 61—629. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beauf- 
sichtigung einzelner K Institute oder für die Be- 
sorgung einzelner KAngelegenheiten können vom 
K Tag nach Bedürfnis aus der Zahl der zum 
K Tag wählbaren Kngehörigen besondere Kom- 
missionen oder Kommissäre gewählt 
werden. Diese besorgen ihre Geschäfte unter Lei- 
tung des KRats, dem es auch zusteht, bei den 
Kommissionsberatungen den Vorsitz mit vollem 
Stimmrecht zu führen. Die Kommissionsmitglie- 
der haben in gleicher Weise wie die KAusschuß 
mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aus- 
lagen (a 61, 62). 
7 7. Der Kreisrat (KrO a 63, 52, 53). Der 
KRat führt als Organ der Staatsregierung die 
Kreis (Hessen — Elsaß-Lothringen) 
  
— 
  
  
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im 
K und leitet als Vorsitzender des K Lags und des 
KAusschusses die Verwaltung des K Verbands 
(a 63). Seine Aufgaben liegen also teils auf dem 
Gebiete der staatlichen, teils auf dem der kom- 
munalen Verwaltung; in ersterer Hinsicht # 
den Art. Hessen, Behördenorgani- 
sation. Die Zuständigkeiten des KRats auf 
dem letzteren Gebiete sind in der Hauptsache in 
seiner Eigenschaft als Vorsitzender der beiden 
vorgenannten Kollegien begründet (s. o.). Na- 
mentlich oblicgt dem KRat in dieser Eigenschaft 
auch die Vollstreckung der von dem Küusschusse 
getroffenen Entscheidungen (a 53). Bezüglich 
seiner staatsaufsichtlichen Funktionen s. # 8. 
#8. Die Staatsaufsicht (KrO a 91—98) über 
die Angelegenheiten des K Verbands wird, inso- 
weit nicht durch die KrO ein anderes ausdrücklich 
bestimmt ist, von dem Ministerium des 
  
Innern ausgeübt. Sie beschränkt sich auf die ng die . er 
die überflüssige Zwischeninstanz des Bezirkspräsi- 
vom Gesetze ausdrücklich genannten Fälle und 
auf die Anwendung der vom Gesetze ausdrücklich 
gestatteten, präventiven und repressiven Mittel 
(a 119). 
I. Einer förmlichen ministeriellen Geneh- 
migung bedürfen die K Tags Beschlüsse, soferne 
sie folgende Angelegenheiten betreffen: 1. statu- 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
673 
tarische Anordnungen und Geschäftsordnungsbe- 
stimmungen; 2. Veräußerung von Grund= oder 
Kapitalvermögen des K ausschließlich der Ver- 
fügung über Ersparnisse der letzten 5 Jahre; 
3. Aufnahme neuer Schuldanleihen und Ueber- 
nahme von Bürgschaften; 4. Belastung des K 
durch Abgaben von über 25% des Gesamtbetrags 
der direkten Staatssteuer; 5. Neubelastungen der 
KGemeinden von mehr als 5jähriger Dauer ohne 
Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung (a 94). 
II. Beschlüsse des KTags, welche dessen Befug- 
nisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat 
der KRat zu beanstanden und zur Ent- 
scheidung über die Zulässigkeit der Ausführung der 
Aufsichtsbehörde einzureichen (a 96). 
III. Wenn der Kag es unterläßt oder verwei- 
gert, die dem K gesetzlich obliegenden Leistungen 
in den Voranschlag aufzunehmen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so läßt die Ausfsichts- 
behörde unter Angabe der Gründe die Etati- 
sierung von Amts wegen bewirken 
pber stellt diese Ausgaben außerordentlich fest 
à 98). 
IV. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde kann ein 
K ag durch landesherrliche Verordnung auf- 
gelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen 
anzuordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage 
deteflsungsverordnung an erfolgen müssen 
a 97). 
  
Literatur: Gareis, Das Staatsrecht d. Großh. 
Hessen, HB d. ö. R. Bd. 3 (1884); Zeller, HB der Verf- 
fassung u. Verwaltung im Großh. H. (1885—1893); Co- 
sack, Das Staatsrecht d. Großh. H., HB d. ö. R. Bd. 3 
(1894); Küchler (Braun u. Weber), Das Verf= u. 
Verwecht d. Großh. H.: (1894—1896); van Calker, 
Entwicklung d. hess. Berw Organisation im 19. Jahrh., 
Jahrb. d. 5. R. Bd. 2 (1908); Best, Amtl. Handausgabe 
der Kr O (1911), van Calker, Hess. Staatsrecht im 
Oe. R. d. Gegenwart, 1913. van. Calker. 
VII. Elsaß-Lothringen 
## 1. Beveutung des Kreises. # 2. Der Kreistag. 
l. Bedentung des Kreises. Bei Einrichtung 
der deutschen Verwaltung in Elsaß-Lothringen ist 
der K an die Stelle des Arrondissements getreten. 
Er bekam nur die Hälfte des Umfanges eines 
solchen: auf der Fläche von etwa 11 ehemaligen 
Arrondissements wurden 22 K gebildet, die sich 
durch die Teilung des K Diedenhofen (Vv. S. 4. O1) 
auf 23 vermehrten. Das Vorbild gab der preußische 
K. Demgemäß wurde der Beamte der allge- 
meinen Landesverwaltung im K, der K Direktor, 
mit weit erheblicheren Zuständigkeiten ausgerüstet 
als sie der ehemalige Unterpräfekt besaß (X d. Art. 
Elsaß-Lothringen Verwaltungsorganisation § 5). 
Eine volle Entfaltung dieser Verw Stufe hindert 
diums. 
. Der Kreistag. Nach dem G v. 28. pluv. 
VIII. war, entsprechend dem conseil général des 
Departements, in jedem Arrondissement ein con- 
seil d’arrondissement bestellt, mit der Aufgabe 
einerseits als Vertretung der Bevölkerung deren 
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