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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_zwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 474.
Volume count:
474
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, den Staatsvertrag wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag zwischen Preußen, Reuß Jüngerer Linie, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Aelterer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 235 
2. Die Verpflichtung des Staates zur Versorgung der Militärper- 
sonen beruht darauf, daß der Militärdienst den Betrieb einer anderen 
Erwerbstätigkeit stört oder ganz verhindert. Dies geschieht aber in 
doppelter Weise, teils dadurch, daß während der Leistung des Militär- 
dienstes, also während der Dienstzeit, die Erfüllung jedes anderen 
Lebensberufs untunlich ist, teils dadurch, daß der Militärdienst mit 
Gefahren für die Gesundheit verbunden ist, daß also infolge des- 
selben eine dauernde Störung der Erwerbsfähigkeit und unter Um- 
ständen noch überdies eine besondere Pflegebedürftigkeit eintreten 
kann. Die Pensionsgesetze erkennen demgemäß zwei verschiedene 
Grundlagen für die Versorgungsansprüche an, die Dienstzeit und 
die Dienstbeschädigung. 
Die staatliche Versorgungspflicht auf Grund der Dienstzeit ist 
aber nur dann begründet, wenn die Dienstzeit von so langer Dauer 
war, daß sie das Aufsuchen von anderen Erwerbsquellen in der Tat 
verhinderte. Die Zeit des aktiven Dienstes auf Grund der gesetz- 
lichen Wehrpflicht im Frieden ist dafür in allen Fällen viel zu kurz 
und das Militärverhältnis der Personen des Beurlaubtenstandes be- 
wirkt überhaupt keine so eingreifende Beschränkung der Handlungs- 
freiheit und Erwerbstätigkeit, daß der Staat dafür eine Versorgungs- 
tätigkeit übernähme. Der Versorgungsanspruch auf Grund der Dienst- 
zeit ist daher — wenigstens der Regel nach — ein Anspruch auf 
Grund des berufsmäßigen Militärdienstes und steht begrifflich 
dem Versorgungsanspruch der Beamten auf Grund ihres berufs- 
mäßigen Staatsdienstes ganz gleich. Daß die Invalidität infolge des 
Militärdienstes entstanden sei, ist keine Voraussetzung dieses An- 
spruchs. 
Der Anspruch auf Grund der Dienstbeschädigung dagegen 
ist von einer Dienstzeit von bestimmter Dauer unabhängig, hat aber 
den Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Militärdienstes 
und der eingetretenen Beschädigung zur Voraussetzung; er ist seinem 
Wesen nach dem Anspruch auf Grund der Unfallversicherung 
gleichartig; er kommt daher allen Personen zu, welche sich den mit 
dem Militärdienst verbundenen Gefahren aussetzen müssen, gleichviel 
ob sie berufsmäßig oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dienen. 
Bei einer konsequenten Durchführung des Rechtsgedankens, auf wel- 
chem dieser Anspruch beruht, müßte auch das Maß der Eintschädi- 
gung von der Länge der Dienstzeit unabhängig 'sein und sich allein 
nach der Schwere der Beschädigung und dem Grade der Erwerbs- 
störung bestimmen. Allein dies ist nur für besonders schwere Be- 
schädigungen und für besondere Erhöhungen der Gefährlichkeit des 
  
sich auch auf den Erlaß von besonderen Ausführungsbestimmungen zum Pensions- 
gesetz für das Heer erstrecke, ist bereits 1875 bei Gelegenheit des Erlasses der Aus- 
führungsbestimmungen zum Gesetz von 1871/74 im Bundesrat verhandelt und ver- 
neinend entschieden worden. Protokolle des Bundesrats 1875, 8 124.
	        

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