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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_zweiter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1834
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 43.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 65. Anleitung zur Anlegung eines zweckmäßigen Verschlusses durch Verbleiungs-Apparat.
Volume count:
65
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)
  • Title page
  • Repertorium des zweiten Bandes.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Nr. 61. Landesherrliche Verordnung, das Vorzugsrecht der durch das Gesetz vom 15. December 1833 angeordneten Zölle, der Ausgleichsabgaben und der unter demselben Tage gesetzlich eingeführten Branntweinsteuer bei ausgebrochenen Concursen betr. (61)
  • Nr. 62. Regulativ über die Behandlung der von Messen außerhalb des Gebiets des Gesammtzollvereins steuerfrei zurückgehenden Manufactur- und Fabrikwaaren. (62)
  • Nr. 63. Regulativ über die Vergütung der Steuer bei Versendung von Branntwein in das Ausland. (63)
  • Nr. 64. Nachtrag zu dem Regulativ, die Behandlung der mit den Fahrposten eingehenden Waaren betreffend. (64)
  • Nr. 65. Anleitung zur Anlegung eines zweckmäßigen Verschlusses durch Verbleiungs-Apparat. (65)
  • Nr. 66. Bekanntmachung, die Benutzung steuerfreier Nebengefäße bei der Branntweinfabrikation betreffend (66)
  • Nr. 67. Bekanntmachung, den Werth der Münzsorten bei den Zollvereinsabgaben betreffend. (67)

Full text

303 
. 19. 
In ibrer Zusammensehung ist die Maschine söhr einsach zu führen, indem sie frei in 
der linken Hand gehalten, und das Blei mittelst zweier, mäßig starker Schläge auf den 39. 
linder mit der rechten Hand rein ausgepräge wird. 
Wird der Block angesetzt, so find drei mäßige Schläge erforderlich. 
Behufs der Verbleiung ist vor allen Dingen zu beachten, daß die zu verbleienden Colli, 
bevor zur Aulegung der Bleie geschritten wird, — wie §. 6. — 16. bemerkt worden ist. — 
lorgsältig und zweckentsprechend verschnüre worden seyn müssen. 
In jedem der beiden Enden der Schnur wird möglichst nahe an dem Collo und soweic 
es die nachsolgende Anlegung der Maschine erlaubt, alsb in der Gegend, wo das Blei aus- 
zuprägen ist, ein einfacher gewöhnlicher Knoten festgeschürzt. Beide Enden der Schmmen 
werden biernächst durch dle beiden oberen weikeren Oeffnungen des Bleies und dergestalt 
durch dasselbe gezegen, daß die Knoten in diese oberen Oessnungen so weit hineingelangen, 
als es die innere Construceion gestatter. 
Deann wird das Bleis in den Ring, welcher den Uncerstempel des Werkzeugs umgiebe, 
dergestalt gelege, daß die beiden zunächst liegenden Schnurstränge in den Einschnitcen des 
Ringes liegen. Ist dleß gescheben, so wird jedes der Schnur--Enden beifnahe von selbst in 
die dafür bestimmten äußeren Einschnitte sallen, wenn das Blei mittelst des Fingers auf 
den Unrerstempel festgedrückt wird. « 
Ruh-sodasBlei,datlnwlkdbekalltsdekP..dcrbisdthndurchdieFedekquf- 
kechkekhalecnwttrde,undinwelchkmsichderObccstempelll.bksindct,mittelstdekhassd 
auf das Blei niedergedruͤckt, und hierdurch bewirkt, daß dasselbe sich aus seiner Lage nicht 
bewegen kann. 
Der Schlag zum Auspraͤgen des Bleles muß so ausgefuͤhrt werden, daß die Mitte 
der Hammerflaͤche den Knopf des Zylinders moͤglichst tresfse. Wenn das Werkzeug waͤhrend 
des Zuschlagens in der Hand gehalcen wird, reichen, wie oben bemerkt, zwei mäßig starke 
Schläge zur vollständigen Ausprägung bin. Der Unteistempel führe das Fürstliche — — 
Wappen, der Oberstempel den bloßen Namen des Ortes, wo das Amt seinen Siß hat, und 
wenn dieser nicht zwei Zeilen einnimmt, in ber unteren Vertiefung noch eine besondere Ver- 
gierung. 
Nach geschebener # werden die an der unteren Seite des Bleies herausßän- 
genden Faden der Schnur nahe dem Bleie abwärts scharf abgeschnicten.
	        

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