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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Erscheinungsort:
Gera
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1821
1871
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie_zwoelfter_band
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861.
Bandzählung:
12
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1861
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 211.
Bandzählung:
211
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
6) Ministerialbekanntmachung, den zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einer- und Persien andererseits unterm 25. Juni 1857 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrags betreffend.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)
  • Titelseite
  • Repertorium zu dem zwölften Bande der Gesetzsammlung.
  • Stück No. 210. (210)
  • Stück No. 211. (211)
  • 1) Ministerialverordnung, die Aufhebung der Militärgerichte zu Schleiz und Lobenstein betreffend. (1)
  • 2) Ministerialverordnung, das Miethen und Vermiethen schulpflichtiger Kinder betreffend. (2)
  • 3) Ausführungsverordnung nebst Instruktion, die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht betreffend. (3)
  • 4) Nachtragsverordnung, das Miethen und Vermiethen schulpflichtiger Kinder betreffend. (4)
  • 5) Landesherrliche Verordnung, die Handhabung der Polizei innerhalb der zu Kammer- und Rittergütern gehörigen Gebäude etc. betr. (5)
  • 6) Ministerialbekanntmachung, den zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einer- und Persien andererseits unterm 25. Juni 1857 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrags betreffend. (6)
  • Zwei Druckfehlerverbesserungen.
  • Stück No. 212. (212)
  • Stück No. 213. (213)
  • Stück No. 214. (214)
  • Stück No. 215. (215)
  • Stück No. 216. (216)
  • Stück No. 217. (217)
  • Stück No. 218. (218)
  • Stück No. 219. (219)
  • Stück No. 220. (220)
  • Stück No. 221. (221)
  • Stück No. 222. (222)
  • Stück No. 223. (223)
  • Stück No. 224. (224)
  • Stück No. 225. (225)

Volltext

1 
waͤrtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwoͤlf Monate nach Empfaug der Eröff- 
nung, durch welche die Kündigung des Vertrages erfolgt, vollständig aufhören und keine 
Geltung mehr haben sollen. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisizirt und die Ratifikationen sollen in Paris oder 
in Konstantinopel innerhalb zwölf Monaten, oder, wenn thunlich, früher ausgetauscht 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten der hohen vertragenden 
Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Paris in vier Ausfertigungen, wovon zwei in Franzüscher und 
zwei in Persischer Sprache, den fünf und zwanzigsten Juni im Jahre Christi 1857 und 
den zweiten des Monats Zigadeh der Hedgira 1273. 
(L. S.) Gr. M. v. Hateldt. 
(L. S.) Ferrokh Khan. 
Iwel Druckfehlerverbesserungen: 
I. Seite 351 2 4 unkir 5 3. Zeile von unten muß pwischen din Wonen: „In dem Jalle“ und „2 Derortnung rem 
27. Diibi. 1 
5. 22 
cingeschaltet werden 
2. Seite 4 D. 12 um l. Weites Alinr muh es stan „sammt Zinsen daren“ beißen: 
sammt deirwindbatin Jinsen.
	        

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