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Das Völkerrecht.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Das Völkerrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1820
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820.
Bandzählung:
3
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1820
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Völkerrecht.
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • § 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen.
  • I. Der Schutz religiöser Interessen.
  • II. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen (Mädchenhandel, Alkoholmißbrauch).
  • III. Der Schutz wissenschaftlicher Interessen.
  • § 36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandels.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Volltext

$ 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 283 
das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Ein- 
richtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben angehören 
mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.“ 
d. Dureh die Verträge, welehe China mit Rußland und andern 
Staaten geschlossen hat, verpflichtete es sich, seine ehristliehen Unter- 
tanen gleieh den Angehörigen aller andern Konfessionen zu beschützen, 
die christlichen Missionen nieht zu stören und ihnen den Zutritt auch 
in nieht geöffnete Teile des Landes zu gestatten.? 
Damit ist den christlichen Mächten ein wichtiges Interventions- 
recht zum Schutze des Christentums in China eingeräumt. 
II. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen. 
1. Über die Maßregeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels 
vergl. den folgenden Paragraphen. 
2. Die Bekämpfung des Mädehenhandels bezweckt, abgesehen 
von den zwischen einzelnen Staaten geschlossenen Verträgen, der zu 
Paris am 15. Juli 1902 vereinbarte Entwurf einer Konvention.’ 
Von Einzelverträgen sind zu nennen das deutsch-nieder- 
ländische Übereinkommen vom 15. November 1889 (R.G. Bl. 1891 
S. 356) zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen und das 
damit vollständig übereinstimmende Übereinkommen zwischen dem 
Deutschen Reich und Belgien vom 4. September 1890 (R. G. Bl. 
1891 S. 375). 
An der Pariser Konvention von 1902 sind beteiligt: Deutsch- 
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, 
Frankreich, Großbritannien, Italien, die Niederlande, Portugal, Ruß- 
land, Schweden und Norwegen und die Schweiz. Das der Konvention 
  
2) Deutsch - chinesischer Freundschaftsvertrag vom 2. September 1861; 
abgedruckt bei Fleischmann 8. 63. 
3) Vergl. die Verhandlungen der Internationalen Kriminalistischen 
Vereinigung zu Budapest 1899 (Mitteilungen der I. K.V. Ba.VIII). Hatzig, 
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft XX 5ll. Gruber, 
daselbst XXIII 820. — Über die Pariser Konferenz vergl. Renault, R.G. 
IX 497. Das Abkommen von 1904 ist abgedruckt bei Fleischmann S. 351. 
— Einen Kommentar zu dem französischen Gesetz vom 4. April 1903 bietet 
Appleton, La traite des blanches. 1903.
	        

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