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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1821
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821.
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • § 18. Der Regent.
  • § 19. Staatsrath und Ministerium.
  • § 20. Verwaltungsorganisation.
  • § 21. Die Staatsdienergesetzgebung.
  • § 22. Die Ständeversammlung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

— 143 — 
nicht neu zu constituiren und zu organisiren habe. Wenn aber 
auch für die I. K. ein neuer Landtag beginnt, so muß diese Frage 
verneint werden s. nachher IV. Am schwierigsten wird aber die 
Frage nach der Wirkung der Auflösung für die Landtags= und 
Wahlperiode, namentlich da die II. K. sowohl auf außerordent- 
lichen als auf ordentlichen Landtagen aufgelöst werden kann s. o. 3. 
Auch der Zusammenhang mit der Budgetperiode macht Schwierig- 
keiten. Muß der erste Landtag nach einer Auflösung ein ordent- 
licher sein oder kann er auch ein außerordentlicher sein, der kein 
Budget feststellt? Die Schwierigkeiten würden (übrigens auch 
nicht immer) sich beseitigen lassen, wenn der neue Landtag nach 
der Auflösung als Supplement des durch die Auflösung beendigten 
angesehen werden dürfte und auch eine neue Wahlperiode mit der 
Totalwahl nicht einzutreten hätte. Allein dies führt zu neuen 
Schwierigkeiten, und die Verfassung giebt keine Berechtigung zu 
dieser Annahme. 
IV. Constituirung der Ständeversammlung; Legitimation der 
Ständemitglieder. 
1. Die Ständeversammlung ist constituirt mit der Con- 
stituirung der beiden Kammern, die sich von ihrer Constituirung 
wechselseitig Nachricht zu geben haben (auch dem Gesammtmini- 
sterium) Landtagsordnung § 7. 
2. Die Kammern (auch die I. K.) constituiren sich immer 
nur je für einen Landtag; auf jedem, ordentlichen oder außer- 
ordentlichen, Landtag müssen sie sich also neu constituiren; während 
einer Vertagung bleiben sie constituirt; mit dem Schluß des Land- 
tags hört ihre Constituirung auf. 
3. Eine Kammer ist constituirt, sobald die beschlußfähige 
Anzahl (s. u.) von Mitgliedern legitimirt und das Directorium 
bestimmt ist Landtagsordnung § 7. 
Der Vorgang ist in beiden Kammern etwas verschieden, 
namentlich deshalb, weil in der I. K. der Präsident vom König 
ernannt, in der II. K. aber von dieser gewählt wird s. u. 
Nach § 115 der Vl. wird jedes Ständemitglied zum Land- 
tag durch eine besondere Missive einberufen. Nach der Landtags- 
ordnung §§ 2 flg. haben sich die Mitglieder jeder Kammer bei 
der Einweisungscommission ihrer Kammer (regulär das Directorium
	        

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