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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1821
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821.
Volume count:
4
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.
  • Cover
  • Prepage
  • Handausgaben mit Einleitung, Erläuterungen und Sachregister. Ausgaben C.H Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck, München.
  • Title page
  • Druck von Fischer & Wittig in Leipzig.
  • Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.
  • Aus dem Vorwort zur 4. Auflage.
  • Vorwörter zur 6., 8. und 9. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Index
  • Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Erster Abschnitt. Personen.
  • Zweiter Abschnitt. Sachen. §§ 90 bis 103.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte.
  • Erster Titel. Geschäftsfähigkeit. §§ 104 bis 115.
  • Zweiter Titel. Willenserklärung. §§ 116 bis 144.
  • Dritter Titel. Vertrag. §§ 145 bis 157.
  • Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung. §§ 158 bis 163.
  • Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht. §§ 164 bis 181.
  • Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht. §§ 164 bis 181.
  • Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung. §§ 182 bis 185.
  • Vierter Abschnitt. Fristen. Termine. §§ 186 bis 193.
  • Fünfter Abschnitt. Verjährung. §§ 194 bis 225.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstvertheidigung. Selbsthülfe. §§. 226 bis 231.
  • Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung. §§. 232 bis 240.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften.
  • Alphabetisches Register.
  • Verzeichnis von Ausgaben Deutscher Reichsgesetze, Handausgaben, Textausgaben, Gesetzsammlungen, Kommentare, Juristische Lehr- und Handbücher, Monographien erschienen in der C.H. Beck#schen Verlagsbuchhandlung Oskar Beck in München.

Full text

110 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
4. E. Bay. 114068. Entscheidend ist nur, daß die Vertretungsmacht 
zur Zeit der Abgabe (E. KG. 37 223) besteht. Außerhalb der Vertretungs- 
macht gegebene Zusicherungen binden den Vertretenen nicht, Z. JW. 048, 
so nicht die vom Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts gegebenen Erklärungen, &. JW. 05 27. Weisungen 
(Instruktion, § 1682) beschränken die Vertretungsmacht eines Bevoll- 
mächtigten nicht notwendig (K. Gr. 52 7), begründen aber Verantwor- 
tung im Verhältnis zum Vollmachtgeber. Vgl. aber §8 665. Nicht 
offensichtliche Verletzung der Interessen des Vertretenen beeinträchtigt die 
Gültigkeit der Vertretungshandlung nicht (Z. R. 71 219), wohl aber der 
dem anderen Teil erkennbare Mißtrauch der Vertretungsmacht (E. R. 
75 266). Aus dem Inhalt der Vollmacht ist auch zu beurteilen, ob die 
Vertretungsmacht durch die Bestellung eines Mitbevollmächtigten be- 
schränkt ist. Vgl. auch §§ 710, 711. — Ein Recht zur Bestellung eines 
Unterbevollmächtigten (Substituten) besteht im Zweifel nicht (88 664, 
713). Eine Vorlage der Vollmacht oder sonstigen Legitimationsurkunde 
an den Gegner ist nicht erforderlich. Ausnahme in § 174. — Auch 
nach Zurücknahme der Vollmacht kann die Vertretungsmacht fortbestehen 
(88 169 bis 173). — Uber Geschäfte des Vertreters mit sich selbst § 181. 
— Uber Haftung für Verschulden des Vertreters §8 278, 831, E. Bay. 11565. 
5. Wenn nicht für das betreffende Rechtsgeschäft eine Vertretung 
gesepiich ausgeschlossen ist. Die § 105 A. 4 u. 8 107 A. 1 angegebenen 
Vorschriften beziehen sich zum Teil auf bertretung jeder Art. Einer 
Verallgemeinerung sind sie aber nicht fähig, Z. R. 63 114. — E. KG. 
276, Bay. 7 256. 
6. Umstände müssen dieses dem Empfänger erkennbar machen 
(Abs. 2 Nachträgliche Erklärung des Bieters 3G. F 818. 
. Obwohl in diesem Falle dieser Wille fehlen muß, E. R. 58 276, 
IW. 06 ' 831. Vgl. § 116. Der Gegner kann daher auch den Vertreter 
in Anspruch nehmen, unbeschadet der Wirkung der Vertretung gegenüber 
dem Vertretenen und Dritten. — Anders, wenn jedenfalls das Geschäft 
mit dem Geschäftsinhaber geschlossen werden sollte, S. R. 678. 
8. Hier ist die Vertretung für Abgabe wie für Empfangnahme in 
Betracht zu ziehen. — § 165. 
1. Geschäftsfähigk. d. Vertreters §. 165. 
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter 
abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, 
daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt? ist.5 
II a 135, II D 161, III 161. Prot. 1, 138. D. 26. 
6 1. § 164 A. 8. Bezieht sich auch auf Vertreter ohne Vertretungs- 
macht. 
2. §§ 106, 114. Geschäftsunfähigkeit des Vertreters (8 104) 
macht Abgabe nichtig bzw. Empfangnahme unwirksam (§ 131). Gilt 
auch, unbeschadet der §§ 1780, 2201, für den Fall der gesetzlichen Ver- 
tretung, nicht aber für bloße Übermittelung der Erklärung (A.“ vor 
§5 164). Vgl. a. § 1795.
	        

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