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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1821
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821.
Volume count:
4
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
8.) Mandat, die neuen Verfassungs= und Verwaltungs=Einrichtungen in der Oberlausitz betr. vom 12ten März 1821.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

Einleitung. 
In der ganzen, uns bisher bekannten Geschichte der Welt hat noch kein 
Geschehen einen so ungeheuren Schaden angerichtet wie der Krieg, der im 
August 1914 über uns gekommen ist. Weder Naturereignisse — Feuers- 
brünste, Erdbeben, überschwemmungen, Vulkanausbrüche — noch irgend- 
ein Eingriff von Menschenhand hat je solch eine Zerstörung von Werten 
verursacht, wie wir sie jetzt erleben. 
Es ist daher eine der wichtigsten Aufgaben, die nicht nur unserem 
Staate, sondern allen seinen Bürgern obliegt, auf die Ausgleichung eines 
so großen, noch nie dagewesenen Schadens bedacht zu sein. Die Er- 
folge unserer Waffen können diesen Ausgleich wohl zum Teil herbeiführen, 
indem sie uns eine hohe Kriegsentschädigung erkämpfen. Verhandlungen 
über die Kriegsentschädigung haben aber nicht nur kriegerische Erfolge zur 
Voraussetzung, sondern sind auch durch friedliche Vorarbeiten bedingt — 
und, was nicht weniger wesentlich ist, durch den festen, einheitlichen Willen 
des Volkes, der auch hierin die Regierung zu stützen unbeugsam entschlossen 
ist. Außerdem hängt der Schadensausgleich nicht nur von der Kriegs- 
entschädigung ab, man wird auch noch auf anderen Wegen die Einbuße wett- 
machen können und müssen, die unsere gesamte Wirtschaftsordnung durch den 
Krieg erlitten hat. Jedenfalls steht außer Zweifel, daß die Regelung der 
Kriegsschäden und des Kriegsschadenersatzes heutzutage wichtiger ist, denn 
je in einem Kriege bisher. 
Will man zielbewußt und nach einheitlichem, großem Plan vorgehen, 
so muß man sich zuallererst einen #berblick über die Sachlage verschaffen. 
Man hat festzustellen, was der Krieg dem deutschen Staat und dem deut- 
schen Volke überhaupt an Schaden gebracht hat. 
Von vornherein wird man sich dabei sagen müssen: Nicht allen Kriegs- 
schaden werden wir unseren Gegnern aufbürden können. Einen Teil werden 
wir selbst tragen müssen, und einen Teil wird auch jeder einzelne 
nicht von sich abwälzen können. Es soll aber unsere Sorge sein, 
1
	        

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