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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

Contents: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 125. 
26 Berfassungs-Urtunde des Königreichs Baiern. Titel VI. 
  
S. 11. 
1. Jede Klasse wählt in jedem Regierungs-Bezirke die sie 
daselbst treffende Zahl von Abgeordneten nach der in dem 
angeführten Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die sechs- 
jährige Dauer der Versammlung. Die während derselben er- 
ledigten Stellen werden aus denjenigen ersetzt, welche den Ge- 
wählten in der Stimmenzahl zunächst kommen. 1. 
.#zu 
C. 12. 
# Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten muß ohne 
Rücksicht auf Standes= oder Dienst-Verhältniße ein selbst- 
ständiger Staatsbürger seyn, welcher das dreißigste Lebensjahr 
zurückgelegt hat, und den freyen Genuß eines solchen im be- 
treffenden Bezirke oder Orte gelegenen Vermögens besitzt, 
welches seinen unabhängigen Unterhalt sichert, und durch die 
im Edicte (Beyl. X.) festgesetzte Größe der jährlichen Ver- 
steuerung bestimmt wird. 
Er muß sich zu einer der drey christlichen Religionen be- 
kennen, und darf niemals einer Special-Untersuchung, wegen 
Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wovon er nicht 
gänzlich freygesprochen worden ist. # 
S. zu §9 14. 
S. 13. 
Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten 
vorgenommen, und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer 
von dem Könige ausgelöset wird. 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
Hiezu vierzehnte Verfassungsänderung, aufgehoben 
durch die einund zwanzigste, letztere abgedruckt in Anlage 2 
Nr. 12. S. unten S. 303 ff. 
S. 14. 
4+ Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt 
während der Dauer der Versammlung 
1) Wenn dasselbe die Realität, das Gericht, Gewerbe oder 
die geistliche Pfründe, welche seine Wahl für den be- 
treffenden Regierungs-Bezirk, oder die Klasse besonders 
begründeten, aus was immer für Veranlassungen zu be-
	        

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