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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1824
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1824
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 26.) Erklärung, wegen der, zwischen der Königl. Sächs. und Groß-Herzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachischen Regierung, verabredeten Aufhebung der gegenseitigen Kostenvergütung in Criminal-Untersuchungs-Sachen wider unvermögende Personen.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)
  • Title page
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 26.) Erklärung, wegen der, zwischen der Königl. Sächs. und Groß-Herzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachischen Regierung, verabredeten Aufhebung der gegenseitigen Kostenvergütung in Criminal-Untersuchungs-Sachen wider unvermögende Personen. (26)
  • No. 27.) Valvations-Tabelle der in den Königlich Sächsischen Landen Cours habenden Münzsorten, wornach sich von jetzt an, bis zu ergehender anderer Anordnung, Jedermann, Inhalts des Münz-Edicts vom 14ten May 1763, zu richten hat. (27)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)

Full text

Beratungen 
über den Stand 
der Klassen. 
zensuren für Betragen, Fleiß und Ordnung zu erteilen, außerdem Fachzensuren 
für die Leistungen in allen Unterrichtsgegenständen, an denen die Schüler teilge— 
nommen haben. 
(2) Hierbei sind die in 89 vorgeschriebenen Zensuren zu verwenden. Gebrochene 
Zensuren, wie III bis IIIb, sind unzulässig. 
(s) Bei Erteilung der Hauptzensuren, die für alle Klassen von den in ihnen be- 
schäftigten Lehrern in gemeinsamer Beratung unter Vorsitz des Direktors und nach 
gewissen, in jeder Anstalt genau zu vereinbarenden Grundsätzen festzustellen sind, 
dürfen unsichere Wahrnehmungen keinen Einfluß ausüben. 
(4) Einem aus einer Anstalt im Laufe des Halbjahres strafweise entlassenen 
Schüler, der in einem anderen Seminare Aufnahme gefunden hat, ist diese Bestrafung 
bei Erteilung der nächsten Sittenzensur, jedoch nach Lage des Falles und unter Berück- 
sichtigung seiner Führung nach der Entlassung, anzurechnen. 
(6) Die Fachzensuren sind von den Lehrern der einzelnen Fächer zu erteilen; 
dabei ist einseitige Berücksichtigung von Teilleistungen, insbesondere der schriftlichen 
Klassenarbeiten, zu vermeiden. 
(6) Alle Zensuren sind unter Mitberücksichtigung des Gesamteindruckes, nicht 
bloß durch eine äußerliche Durchschnittsberechnung auf Grund ziffernmäßig bewerteter 
Einzelleistungen zu gewinnen. Jeder Lehrer hat die Beurteilung wie der schriftlichen, 
so auch der mündlichen Leistungen auf bestimmte Unterlagen zu gründen. 
(:) Der Direktor ist befugt, ihm nicht zutreffend erscheinende Fachzensuren zu 
beanstanden und eine Überprüfung der Unterlagen vorzunehmen. 
(„) Auf dem Zensurscheine ist die Zahl der vorgekommenen Schulversäumnisse 
und die erfolgte Versetzung oder Nichtversetzung anzugeben. 
(6) Besondere Bemerkungen über Befähigung, schwerere Schulstrafen usw. 
auf den Zensurscheinen sind zu unterlassen. 
(no) Die Zensuren sind unter Benutzung des Musters D für jeden Schüler in 
der Regel vom Klassenlehrer auszustellen und zu unterschreiben und den Eltern oder 
ihren Stellvertretern zur Kenntnis und Unterschrift zu übersenden. 
u) Die Eintragung der Zensuren in die Zensurliste hat in der Regel von den 
Lehrern der einzelnen Fächer zu geschehen. 
§ 20. (1) Außer vor Erteilung der Halbjahrszensuren ist von Zeit zu Zeit, 
jedenfalls aber vor den Sommer= und den Weihnachtsferien die Führung und der 
Stand der einzelnen Klassen und Schüler in einer Konferenz des Lehrerkollegiums 
zu besprechen und, soweit nötig, den Eltern der Schüler von besonderen Wahr- 
nehmungen Mitteilung zu machen.
	        

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