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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1824
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1824
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
24. Stück
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 38.) Rescript an das Oberhofgericht zu Leipzig, die dem Oberhofgerichte, in Absicht auf die Aemter und Patrimonialgerichte des Stifts Wurzen, beizulegende Competenz betreffend.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Nachricht über die Verhandlungen des im Jahre 1824 im Königreiche Sachsen gehaltenen Landtags, auf allerhöchsten Befehl bekannt gemacht.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)
  • Title page
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • No. 37.) Generalverordnung, den Steuererlaß wegen des durch Frostschaden veranlaßten Weinmißwachses. (37)
  • No. 38.) Rescript an das Oberhofgericht zu Leipzig, die dem Oberhofgerichte, in Absicht auf die Aemter und Patrimonialgerichte des Stifts Wurzen, beizulegende Competenz betreffend. (38)
  • Nachricht über die Verhandlungen des im Jahre 1824 im Königreiche Sachsen gehaltenen Landtags, auf allerhöchsten Befehl bekannt gemacht.

Full text

( 
die mie diesen Bewilligungen, in Beziehung auf die Benutzung und Verwaltung der allge- 
meinen Straf= und Versorgungs-Anstalten, verbundenen ständischen Anträge wird, nach 
Beendigung der bieruncer nöcthigen Erörkerungen, böchste Entschließung erfolgen. 
Die allgemeinen öffenrlichen tehranstalten des tandes werden sich in der neuen Be- 
willigungszeit mehrerer ständischen Uncerstühungen, als ihnen bisher zu Theil geworden 
sind, zu erfreuen haben. 
Nachdem der tandschaft, dem beim vorigen andtage von ihr geäußerten Wunschs 
gemäß, eine Uibersicht der sämmtlichen, der teipziger Academie sowohl im Ganzen zuge- 
hörigen, als von den einzelnen, in ihr begriffenen Corporationen besessenen Fonds, nach 
ihrem Betrage und ihrer Verwendung, zugefertigt, daraus aber die Unzulänglichkeie dieser 
Fonds zu den bei der Academie vorwaltenden Bedürfnissen zu enenehmen gewesen war, 
so ist derselben, unter quolenmäßiger Theilnahme der Oberlausitz, nicht nur ein bis auf 
4000 Thle. — — jährlich erböheter Beitrag zur Anstellung eines besondern Administra- 
tors ihres Vermögens, zur Erweiterung der Universitätsbibliothek, und zur Unterstützung 
angebender, zu guten Erwartungen berecheigender Privatlehrer, durch Pensionen oder Gra- 
cisicationen, so wie zur Erhöhung der Besoldungen zu gering dotirker Professuren ausge- 
setzt, sondern auch eine sofort im Ganzen zahlbare Summe von 12,000 Thlr. — — 
zur Wiederherstellung der medicinischen und philosophischen Audirorien und Anlegung neuer 
öffentlicher Hörsäle, auch zur Vermehrung der tehrmittel und der desfalls angelegeen 
Sammlüungen, angewiesen worden. 
Den Ltandschulen zu Meissen und Grimma haben die erbländischen Stände, wie sie 
schon bei mehrern tandesversammlungen in Ansehung der zu Meissen gethan, für die 
Jahre 1325 bis 1850 forklaufende jährliche Uncerstützungen, und zwar für Meissen 
5500 Thlr. — — statt voriger 4000 Thlr. — —, für Grimma 1 200 Thlr. — — 
ausgesetzt; auch sind sofort baar zu verabfolgende Zuschüsse von 2000 Thlr. — — für 
Meissen, zur Bestreitung der Kosten einiger daselbst nöthigen Verbesserungen, von 10,800 
Thlr. —.— für Grimma, zu den dort zu führenden Bauen, bewilliget worden. 
Zu den städtischen #tyciäen, welche seie einiger Zeic ständische Beihülfen erhalten und 
solche auch während der neuen Bewilligungszeit, obgleich zum Theil wegen anscheinend 
mindern Bedürfnisses, in geringerer Maße zu genießen haben werden, ist das Gymnasium 
zu Freiberg hinzugekommen. Die für dlesen Gegenstand wiederum geschehene Bewilligung 
beträgt überhaupt 000 Thlr. — — jährlich. 
Bei der für das biesige Blinden-Unterrichts-Institur fernerweit angewlesenen Unter= 
stuͤtzung von 220 Thlr. — — jsährlich, hat die kandschaft auf die zu wünschende, auch 
bereits eingelricete Verbindung desselben mit der, von einem zur Unterstühung blinder und 
erblindender Personen allbier zusammengetrerenen Vereinc, neuerrichteten Erziehungs- und 
Urbeits- Anstalt für Blinde im voraus Rücksicht genommen.
	        

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