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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Alphabetisches Register.
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
    I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerb durch Geburt.
  • § 5. Erwerb durch Legitimation.
  • § 6. Erwerb durch Eheschließung.
  • § 7. Erwerb durch Aufnahme
  • § 8. Erwerb durch Einbürgerung.
  • § 9. Bedenken gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Einbürgerung einer Witwe.
  • § 11. Einbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 12. Einbürgerung auf Grund aktiven Heeresdienstes.
  • § 13. Einbürgerung ehemaliger Deutscher ohne Niederlassung im Inland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Wirksamkeit der Aufnahme und Einbürgerung.
  • § 17. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung einer Ehefrau.
  • § 19. Entlassung MInderjähriger usw.
  • § 20. Entlassung aus einem Bundesstaat bewirkt die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat.
  • § 21. Obligatorische Entlassung.
  • § 22. Gründe für die Versagung der Entlassung.
  • § 23. Wirksamkeit der Entlassung.
  • § 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt
  • § 25. Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust durch Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen Ungehorsams gegen das Avokatorium.
  • § 28. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen unerlaubten Eintritts in ausländischen Staatsdienst.
  • § 29. Ausdehnung der Ausbürgerung usw. auf Frau und Kinder.
  • § 30. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 31. Wiedereinbürgerung bei Verlust durch Zeitablauf (§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870)
  • § 32. Übergangsvorschrift betr. Nichterfüllung der Militärpflicht.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 401 
(§. 74.) 
3. „Die Königliche Porzellanmannfaktur in Berlin.! Nach dem Publikandum 
v. 16. Dez. 1808, S. 4, sub 6, Lit. d und §. 18, Nr. 42 und der Verordnung v. 
27. Okt, 1810.3 war die obere Leitung des Instituts dem Departement für Bergbau 
und dem Gewerbedepartement im Ministerium des Innern übertragen. Nach dem Re- 
gulativ v. 25. Febr. 1835“ war die Manufaktur der Verwaltung des Handels, Fabrik- 
und Bauwesens, welche infolge der Kabinettsorder v. 4. April 1837 5 demnächst eine 
Abtejlung des Finanzministeriums bildete, untergeordnet worden. Nach Auflösung des 
Ministeriums des Innern für Gewerbeangelegenheiten verblieb die Manufaktur dem 
Ressort des Finanzministeriums, Abteilung für Handel, Gewerbe und Bauwesen. In- 
folge der Errichtung eines besonderen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten durch den Allerhöchsten Erlaß v. 17. April 1848“ ging sie jedoch mit den 
übrigen Geschäften der gedachten Abteilung des Finanzministeriums auf das Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über. Infolge des Allerhöchsten Erlasses 
v. 14. Okt. 18787, welcher das technische Unterrichtswesen, soweit dasselbe bis dahin 
mit der Handels= und Gewerbeverwaltung verbunden war, mit Ausnahme des Navigations- 
schulwesens, dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten 
überwiesen hat, sind auch die zur Hebung des Kunstgewerbes bestimmten Anstalten, zu 
denen auch die Königliche Porzellanmanufaktur gehört, diesem letztgedachten Ministerium 
übertragen worden. 3 Neuestens ist die Porzellanmanunfaktur wieder dem Handelsministe- 
rium unterstellt worden.? 
4. Die Navigationshauptschulen und Navigationsvorschulen, welche 
dazu bestimmt find, den Seeleuten Gelegenheit zu bieten, sich die theoretische Ausbildung 
zum Stenermann und Seeschiffer auf großer Fahrt zu verschaffen und sich auf die 
Steuermannsprüfung und die Schifferprüfung für große Fahrt vorzubereiten. 10 
5.A Die. Seemaschinistenschulen für die deutsche Handelsflotte in Stettin, Flens- 
burg, (Gechemunde 
Die Direktion der Bernsteinwerke in Ksnigsberg. 
C. Von der Gewerbeabteilung ressortieren: 
1. der mit den Regierungen (s. dasselbe unten 8. 92, Bd. IV) verbundene Ge- 
werbeaufsichtsdienst; 
2. das Prüfungsamt für Gewerbeaufsichtsbeamte (Prüfungsordnung v. 
7. Sept. 1897); » 
3. das gewerbliche Unterrichtswesen (s. Bd. III, Unterrichtsverwaltung); 
1. die ständige Kommission für das technische Unterrichtswesen (s. ebenda); 
5. verschiedene gewerbliche Musteranstalten.11 
  
1 Dieselbe wird seit 1763 für Staatsrechnung Ber. a. a. O., Bd. III, S. 1680—84). In den 
betrieben und die II. Kammer hat im Jahre 1850 
angenommen, daß die Anstalt als ein Kunst= und 
Musterinstitut zu betrachten und deshalb im all- 
gemeinen Interesse als Staatsanstalt beizubehalten 
sei. Dagegen hat dieselbe die Auflösung der mit 
der Porzellanmanufaktur verbundenen Gesund- 
heitsgeschirrmannfaktur befürwortet, welche dem- 
nächst auch erfolgt ist (vgl. den Bericht der Zentral- 
budgetkommission v. 9. Febr. 1850, in den Stenogr. 
Ber. der II. Kammer 1849—50, Bd. V, S. 2934, 
und die Verhandlungen darüber S. 2976—77). 
In der Sitzungeperiode 1867—68 beschloß das 
Haus der Abgeordneten bei der Vorberatung des 
Staatshaushaltsctats in der Sitzung v. 6. Dez. 
1867, die Staatsregierung aufzufordern, sobald 
als möglich die Aufhebung des Instituts der 
Porzellanmanufaktur herbeizuführen (vgl. Stenogr. 
Ber- des Abg. H. 1867—68, Bd. I. S. 245— 
248). Dieser Beschluß erhielt indes bei der 
Schlußberatung in der Sitzung v. 15. Febr. 
1868 nicht die Genehmigung des Hauses (Stenogr. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staaterecht. 
  
5. Aufl. II. 
späteren Sitzungsperioden ist der Antrag auf 
Aufhebung des Instituts nicht wieder ausgenommen 
worden. — Vgl. Kolbe, Geschichte der König- 
lichen Porzellanfabrik in Berlin (Berlin, 1863). 
* Bgl. Rabe, Sammlung, R-Bd. IX, S. 385 ff. 
2 G. S. 1810, S. 13. 
4 Vgl. v. Kamptz, Annalen, Bd. XLV, S. 237. 
5s G. S. 1837, S. 40. 
* G. S. 1848, S. 109. 
7 G. S. 1879, S. 26. 
Bekanntmachung des Ministeriums für Han- 
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten v. 18. März 
1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1879, S. 67, Nr. 59). 
* Allerhöchster Erlaß v. 3. Sept. 1884 (G. S. 
1885, S. 95). 
40 Verordnung des Bundesrates über die Be- 
jähigung als Seeschiffer und Seesteuermann v. 
16. Jan. 1904 (R. G. B., S. 3), Ordnung für 
die preußischen Navigationsschulen v. 6. i, 
für die Navigationsvorschulen v. 26. Juli 1904. 
1 S. Staatehandbuch 1905, S. 124. 
26
	        

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