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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1828
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1828
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
18. Stück
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)
  • Titelseite
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7.)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • 32. Stück (32)
  • 33. Stück (33)
  • 34. Stück (34)

Volltext

  
Gesetzfämmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
18. 
27.) Verordnung der Landesregierung, 
die Theilnahme hiesiger Unterthanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die 
Uibernahme der Agentschaften für leßtere betreffend; 
vom 23 ten Juli 1828. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, uͤber die Theilnahme der hiesigen Untertha— 
nen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften fuͤr letztere, 
Nachstehendes zu verordnen: 
C. J. 
Es soll kuͤnftig Unsern Unterthanen, die bei der, fuͤr Unsere alten Erblande bestehenden, Unter welchen 
Immobiliar-Brandversicherungs-Societät versicherten Gegenstände an Gebäuden und den, Bedingungen 
. 7 Tit. I des Mandars vom 10ten November 1784, bezeichneten Geräthschaften, oder kunftig Mieige 
Maschinen, welche sich in den zu bürgerlichem Gewerbe bestimmten Gebäuden befinden, 1) hr unbeweg- 
nur noch bei einer in= oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalt in so weit ver= liches 
sichern zu lassen, gestattet seyn, als dies niche bereits zur völligen Sicherstellung gegen v½ 
Brandverlust bei der zuerst bemerkten Societät geschehen ist. 
Auch dürsen 
S. II. 
Unsere Unterthanen ihr Mobiliarvermögen, (wozu aber die vorerwähnten, an sich dazu und 2) ihr be- 
gehörigen Geräthschaften und Maschinen in dieser Beziehung nicht zu rechnen sind,) welches wegliches Ver- 
sich an einem Orte hiesiger Lande befindet, zu gleicher Zeit nur bei einer in-oder aus- Herndschiben 
ländischen Feuer-Versicherungs-Anstalc in angemessener Weise führohin versichern lassen. versichern las- 
Es soll jedoch die Versicherung dergleichen Mobiliarvermögens bei mehreren Feuer= sen können. 
Versicherungs-Anstalten zulässig seyn, wenn dies Vorhaben vorher, mit Angabe binlängli= Wenn eine 
cher Bewegungsgründe, z. B. weil erweißlich die beabsichtigte Versicherung, wegen ihres Ausnahme ven 
— — . ,, diesem Verbote 
Umfangs, von einer Anstalt nicht hat uͤbernommen werden moͤgen, der Ortsobrigkeic ange= bei, dem Mobi- 
Gesetzsammlung 1828. ( 32 )
	        

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