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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1828
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1828
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
24. Stück
Bandzählung:
24
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 35.) Valvations-Tabelle der in den Königlich Sächsischen Landen Cours habenden Münzsorten, wornach sich von jetzt an, bis zu ergehender anderer Anordnung, Jedermann, Inhalts des Münz-Edicts vom 14ten Mai 1763, zu richten hat.
Bandzählung:
35
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)

Volltext

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
—— 
  
— No.7. — 
  
  
*- G 
(No. 221.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Mai 1814., in Betreff eines Regulativs 
über das Eingquartierungswesen in Berlin. 
D a die Nähe des allgemeinen Friedens nur noch eine kurze Dauer der Trup- 
pendurchmärsche und mithin der Einquartierungslast für Berlin erwarten läßt; 
so will Ich es Ihnen uberlassen, die dortige Einquartierungskommission und das 
Kuratorium des Eingquartierungswesens, welche Ich, so wie sie gegenwaärtig 
konstituirt sind, bestätige und Ihnen unmittelbar unkerordne, mit einem für 
diese Zeit erforderlichen und den bisherigen Mißbräuchen labhelfenden Regulatio 
zu versehen. Ich setze dabei aber ausdrücklich fest, daß bei Vertheilung der 
Einquartierung nicht das Einkommen, sondern der Betrag der Wohnungs- 
miethe mit billiger Berücksichtigung der übrigen häuslichen Lage der Einwoh- 
ner zum Grunde gelegt werden soll, Sie haben nun hiernach das Nöthige 
zu erlassen. 
Hauptquartier Paris, den öten Wai 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
Inhrgang 1814. G (No. 222. 
(Ausgegeben zu Berlin den 26sten Mai 1814.)
	        

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