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Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1828
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1828
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
25. Stück
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 36.) Erläuterung des 5ten §. der Verordnung der Landesregierung vom 7ten Februar 1820, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffend.
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.
  • Titelseite
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Zeitschriften.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vor- und Dankeswort.
    Vor- und Dankeswort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Die Uranfänge des deutschen Verfassungslebens.
  • 2. Die mittelalterliche Lehnsmonarchie.
  • 3. Die ständisch beschränkte Monarchie.
  • 4. Die Entwicklung des englischen Rechtsstaats.
  • 5. Die Entstehung der konstitutionellen Monarchie.
  • 6. Die preußische Verfassungsgeschichte.
  • 7. Die preußische Staatsverfassung.
  • 8. Der Deutsche Bund und die deutschen Verfassungskämpfe.
  • 9. Die deutsche Reichsverfassung.
  • 10. Die politischen Parteien der Gegenwart.
  • 11. Die Programme der Parteien.
  • 12. Schlußbetrachtungen.
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Schriften.

Volltext

ystem des mittelalterlichen Staates in die 
scheinung. Stehende Heere im heutigen 
Sinne gab es nicht. Die Gefolgschaft 
bildet die Grundlage der Wehrver- 
fassung des Lehnsstaates. Der Kaiser 
ist der geborene Kriegsherr; jeder Vasall 
desselben, vom Herzog an, ist verpflichtet, 
ihm mit allen seinen wehrbaren Mannen 
zu folgen, sowohl bei den meist unkriege- 
rischen Römerzügen als auch im Kriegs- 
falle. Dasselbe gilt von den Vasallen der 
Herzöge und der selbständigen Landesherren 
Sie alle bilden den festen Kern der dem 
Kaiser oder den Herzögen zur Verfügung 
letenden Kräfte. Der Lehnsstaat fand in 
diesem Schutz= und Trutzverhältnis zwischen 
dem Landesherrn und seinen Vasallen eine 
so wesentliche Grundlage, daß er sofort 
zerfiel, als die Könige sich eigene Söldner- 
truppen und stehende Heere verschafften. 
er auch auf die innere Verwaltung 
des Reichs wirkte das Lehnssystem folgen- 
schwer zurück, besonders auf das Beamten- 
tum und sein Verhältuis zum Staatsober- 
haupt. Beamte im heutigen Sinne gab es 
in den germanischen Staaten ursprünglich 
nicht; die beiden Hauptbestandteile der 
obrigkeitlichen Gewalt in ihnen bildete die 
Leitung des Heer- und Gerichtswesens durch 
den Herzog. Der bobrigkeitliche Wille 
äußerte sich in der Form des Vannes. 
Der Herzog hatte sowohl den Heerbann 
als auch den Gerichtsbann. Beides 
übten die Herzöge persönlich aus, indem 
sie ihrem Heer voranzogen, bezw. im Kreise 
der freien Mannen zu Gericht saßen. Die 
Rechtsprechung umfaßte zugleich alle Befug- 
nisse der Landesverwaltung. Eine 
besondere Polizeiverwaltung kannte man 
damals nicht und die Finanzbedürfnisse der 
Volksgemeinschaft wurden in der Volks- 
versammlung nach Feststellung ihrer Dring- 
lichkeit befriedigt durch die Bewilligung der 
nötigen Summe, des sogenannten „gemeinen 
Pfennigs“. Als aber das fränkische König- 
tum sich ausgebildet hatte und unter Karl 
dem Großen ein weltgebietender Faktor 
mit übergroßem Landbesitz geworden war, 
der sich über das heutige Frankreich, Deutsch- 
land und Italien erstreckte, da bedingte die 
Größe des Staates eine besondere Re- 
gierungsgewalt. Neben der Hand 
habung des Friedens und der Aufrecht- 
erhaltung des Rechts machten sich Rück- 
sichten auf die öffentliche Wohlfahrt 
geltend. Ihnen konnte der König, bezw. 
der Kaiser nicht mehr persönlich gerecht 
werden; daher wählte er sich besondere 
Stellvertreter bei der Auslbung seiner 
12 
Herrschergewalt. Es entstanden die obersten 
Reichsämter: der Pfalzgraf als höchster 
Verwalter des Richteramts: der Kanzler 
als Leiter der königlichen Kanzlei und 
diplomatischen Korrespondenz; der Kaplan 
oder Referendarius als Referent in kirch- 
lichen Dingen. Daneben kamen die Hof- 
ämter auf: das des Kämmerers; des 
Seneschalls oder Hofökonomieverwalters; 
des Kellners, welcher die Naturalgefälle 
einzog und den Wein für den Hof besorgte: 
des Marschalls oder Oberaufsehers über die 
königlichen Stallungen; des Hausmeisters; 
des Jägermeisters; des Falkners. Ferner 
wurden besondere Sendboten zur Prüäi- 
fung der Zustände im Reich abgesandt. 
Endlich betrante man besondere Persön. 
lichkeiten mit der dauernden Ausübung 
der höheren Gerichtsbarkeit und Verwaltung 
in den einzelnen Gauen: die Grafen. 
Im Geiste der Zeit lag es, daß auch 
alle diese Amter sich zu besonderen Lehen 
ausbildeten. Die Amtsführung der Beamten 
stellte ja gleichfalls eine persönliche Dienst- 
leistung, einen Treudienst dar, welchen die 
Kaiser und Herzöge durch Belehnung mit 
Grundbesitz lohnten. So wurden auch die 
hohen Amter mit dem Grundbesitz dauernd 
verkettet. Die Grafenwürde vererbte sich 
von Geschlecht zu Geschlecht. Es entstand 
tatsächlich eine erbliche Verbindung der ver- 
schiedenen Stufen der Staatsgewalt mit 
bestimmten Familien und festem Grund- 
besitz, welche für den Erbberechtigten die 
Bedeutung eines Privatrechts gewann. 
Ebenso bildete sich im Laufe der Zeit eine 
neue Ordnung der landsässigen Stände 
aus. Während es früher nur einen freien 
Stand gab mit zwei Unterklassen, aus 
denen sich der hohe und niedere Adel 
herausgebildet hatte, so entstanden aus dem 
ehnsverhältnis sieben verschiedene Rang- 
stufen, die man, weil alles mit der Gefolg- 
schaft des Lehnsherrn eng zusammenhing, 
Heerschilde nannte und aus denen die 
verschiedenen Klassen des Adels hervor- 
gingen. Den obersten Heerschild bildete 
der König allein, als Vasall Gottes; den 
zweiten die geistlichen Fürsten, d. h. die 
Bischöfe und Abte; den dritten die weltlichen 
Fürsten: die Herzöge, Landgrafen, Mark- 
grafen, Pfalzgrafen und selbständigen 
Grafen; den vierten die Freiherren, d.h. die- 
jenigen großen Güterbesitzer, die ihr Land 
von niemandem zu Lehen hatten, aber 
doch wegen kleinerer Besitzungen und Rechte 
Vasallen des Kaisers waren; den fünften 
die freien Grundbesitzer, welche in dem 
gleichen Verhältnis zu den Herzögen und
	        

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