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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1828
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1828
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
25. Stück
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 36.) Erläuterung des 5ten §. der Verordnung der Landesregierung vom 7ten Februar 1820, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffend.
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)
  • Titelseite
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7.)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • No. 36.) Erläuterung des 5ten §. der Verordnung der Landesregierung vom 7ten Februar 1820, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffend. (36)
  • No.37.) Mandat, die in Huthungssachen anzuwendenden Rechtsgrundsätze und das darin zu beobachtende Verfahren betreffend. (37)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • 32. Stück (32)
  • 33. Stück (33)
  • 34. Stück (34)

Volltext

  
Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
25. 
  
— 
36.) Erläuterung des 5°e F. der Verordnung der Landes- 
regierung vom 71½n Februar 1820, 
den Gerichtsstand in Eriminalsachen betreffend; 
vom 20 en September 1828. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c. 
Liebe getreue. Wir finden für nöthig, den 5ken F. der Verordnung vom 7ten Fe- 
bruar 1820, zu Begegnung der bisher hin und wieder enestandenen Zweifel, dahin 
zu erläutern, daß in dem Falle, wenn eine Untersuchung, wegen eines im Laufe der- 
selben zu Tage gekommenen, spätern Werbrechens, an eine andere Gerichesbehörde abge- 
geben werden muß, diese Leßere der Erstern, welche die Unrersuchung wegen eines früher 
begangenen WVerbrechens geführt bac, die bis dahin erwachsenen Kosten zu erstatten, nicht 
verbunden sei. 
Hiernach haben sich sämmeliche Obrigkeicen gebührend zu achcen. 
Dresden, den 20sten September 1828. 
Freiherr von Werthern. 
Christian Lebreche Noßky, 8. 
Gesetzsammlung 1828. ( 39 )
	        

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