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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1828
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1828
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
32. Stück
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 49.) Convention über die, in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen, außer den, in der Hauptconvention vom 28sten August 1819, und den nachträglichen Conventionen vom 4ten April und 27sten September 1828, auseinandergesetzten Stiftungen, noch ferner zur Auseinandersetzung gezogenen Privat- und Local-Stiftungen.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
II. Verzeichniß der Local-, Provinzial- und allgemeinen Stiftungen des Herzogthums Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)
  • Title page
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7.)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • 32. Stück (32)
  • No. 46.) Convention über die, im 1sten §. des XXIIsten Artikels der, zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königlichen Majestäten von Sachsen und Preußen, zu Wien am 18ten Mai 1815 geschlossenen Friedenstractats, und zu näherer Bestimmung der durch diesen Tractat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen, abgeschlossenen Hauptconvention vom 28sten August 1819, zu besonderer Unterhandlung ausgesetzten milden Stiftungen. (46)
  • No. 47.) Convention, zu Festsetzung der öffentlichen Verhältnisse in Beziehung auf die in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen befindlichen Familienstiftungen, und zu Sicherstellung der Rechte der dabei betheiligten Privatpersonen. (47)
  • No. 48.) Commissarische Übereinkunft über gewisse, das fiscalische Interesse betreffende, gegenseitige Ansprüche der Stiftungen des Königreichs und des Herzogthums Sachsen. (45)
  • No. 49.) Convention über die, in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen, außer den, in der Hauptconvention vom 28sten August 1819, und den nachträglichen Conventionen vom 4ten April und 27sten September 1828, auseinandergesetzten Stiftungen, noch ferner zur Auseinandersetzung gezogenen Privat- und Local-Stiftungen. (49)
  • I. Verzeichniß der Local-, Provinzial- und allgemeinen Stiftungen des Königreichs Sachsen.
  • II. Verzeichniß der Local-, Provinzial- und allgemeinen Stiftungen des Herzogthums Sachsen.
  • No. 50.) Verordnung des Königl. Kirchenrathes, die zwischen der Königl. Sächsischen und der Königl. Preußischen Regierung, sowohl über die in dem Königreiche und dem Herzogthume Sachsen befindlichen Familienstiftungen, als über die übrigen Localstiftungen, unter dem 27sten September und 28sten December 1825 abgeschlossenen Conventionen betreffend. (50)
  • 33. Stück (33)
  • 34. Stück (34)

Full text

378 II,4a. Zollauschluß der Hansestãdle. Septennal u. Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880fff.) 
Als Eugen Nichter bei der zweiten Beratung der Militärvorlage diesen Vorwurf, 
unter Bezugnahme auf Laskers Brief, wiederholte, erhob sich zum Erstaumen der radi- 
kalen Linken einer der Wortführer des nationalliberalen linken Flügels, Nickert, zu 
einer begeisterten Verteidigung der nationalliberalen Politik seit 1866, deren „Taklik“ 
sich gleich geblieben sei, während sich allerdings die Taltik des Herrn Lasler geändert 
hätte. Nachdrücklich rief Nickert: „Ich danke für einen Liberalismus, der die Grenze 
aufstellt, daß er für 3 Jahre das Militärbudget bewilligen könne, für 5 oder 7 Jahre 
aber nicht. Darin erblicke ich keine Prinzipienfrage. Ich werde für 7 Jahre stimmen.“ 
So übel stand es mit dem „Nicht= und Merkstein“ des Herrn von Stauffenberg in 
den eigenen Reihen des linken Flügels. Für den Antrag Staussenberg stimmten am 
D. April von 74 anwesenden Nationalliberalen nur 11, und von diesen 11 stimmten 
gleich darauf 3 für 7 Jahre. Bei der Schlußabstimmung aber am 16. April standen 
Forckenbeck und Bamberger mit zwei Getreuen (Stauffenberg war krank) allein unler 
den Verneinenden. Und am 4. Mai, bei der Schlußabstimmung über das Sozialislen- 
gesetz, stimmte die nationalliberale Partei sogar geschlossen mit Ja. 
Diese Anlässe boten also keine Aussicht für eine neue Parteibildung, so nachdrück- 
lich auch die Militärvorlage zum „NRicht= und Merkstein unserer künstigen konstitutio- 
nellen Entwickelung“ erklärt worden war. Und dazu kam nun noch, zwei Tage vor 
Schluß dieser Reichstagssession, jene bedeutsame Rede Bismarcks, die der großen 
Mehrheit der Nationalliberalen die Hand des mächtigen Mannes weit entgegenstreckte 
zu einer neuen Nra nationalliberal-konservativer Kompromißpolitik, bei welcher der 
„linke Flügel“ nur zu ohnmächtigem Näsonieren verurteilt gewesen wäre. 
Mit dem Gefühl erlittener schwerer parlamentarischer Niederlage und ohne Aus- 
sicht auf eine einslußreiche Zukunftsrolle innerhalb der Partei schieden die Herren des 
linken Flügels zu Ende der Session von den alten Genossen. Noch waren sie im Augen- 
blicke freilich unfähig, ohne Nickert, der sich ihnen in der Militärfrage so nachdrücklich 
entgegengestellt hatte, den völligen Bruch zu vollziehen, gleichwohl aber fest eutschlossen, 
diesen Bruch sobald als möglich vor aller Welt kundzuthun. Die kirchenpolitischen 
Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses, welche wir im folgenden Abschnitt 
darstellen, führten jedoch im Laufe des Sommers 1880 einen gewissen Gegensatz 
zwischen Bennigsen und Nickert herbei, da Bennigsen sich geneigt zeigte, der Gesetzes- 
vorlage entgegenzukommen, welche den Beschwerden der Katholiken Abhilfe schaffte, 
während Nickert an die Spitze derer trat, welche die volle Aufrechterhaltung der 
Falkschen Gesetzgebung für notwendig hielten. 
„An diesem Punkte wurden die Hebel zur Bearbeitung Rickerts für die Trennung von 
Bennigsen angesetzt. Und es gelang. Sonderbare Ironie des Schicksals! Die Unzufriedenheil 
über eine erste Einschränlung der kirchenpolilischen Gesetzgebung Preußens mußle den äusteren 
Anlaß zur Bildung einer Parlei abgeben, die später allen weiteren Abänderungen ohne Um- 
schweise zugestimmt hat, und mehr noch, zur Bildung einer Partei, deren Wirkungsfeld, wie 
schon die Siellung ihrer Gründer anzeigte, im wesentlichen die Reichspolitik sein sollte, die mil 
jener Gesetgebung kaum eine Berührung hatte.“ (Böttcher a. a. O., S. 270.) 
Ende August, in der Saurengurkenzeit, wurde die Forckenbeck-Staussenberg-= 
Bambergersche Sezession zur Ausführung gebracht. Zwanzig Mitglieder traten aus
	        

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