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Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_sachsen
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1818
1831
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_sachsen_1828
Titel:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1828
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
34. Stück
Bandzählung:
34
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
  • Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)
  • Titelseite
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. I. in chronologischer Ordnung.
  • Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7.)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • 32. Stück (32)
  • 33. Stück (33)
  • 34. Stück (34)

Volltext

) 
Gesebsammlung 
Königreng Sachsen. 
52.) Mandat, 
die Befreiung der Schuͤler in der zu Dresden bestehenden technischen 
Bildungsanstalt vom Zunftzwange betreffend; 
  
vom 17ten December 1828. 
Wag, Anton, von GOI# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. k 
finden Uns bewogen, den aus der zu Dresden errichteten technischen Bildungsanstale 
für einbeimische Gewerbereibende hervorgehenden Zöglingen, in Hinsich" auf den in Un- 
sern Landen bestehenden Zunfezwang, unter gewissen Bedingungen folgende Befreiungen 
zuzusichern: 
9. 1. 
In sofern nämlich die Zöglinge der technischen Bildungsanstalt, nach ihrer Em- 
lassung aus derselben, die praktische Mechanik wirklich als Gewerbe berreiben, 
dabei aber zugleich andere, an sich für zünfrige Professionen gehörige Arbeiten bedürfen, 
sollen sie alle in das Fach der praktischen Mechanik einschlagenden Handwerksarbeiken 
selbst zu fertigen, oder in ihren Werkstätten durch die von ihnen dazu angenommenen 
Leute fertigen zu lassen, ohne Weiteres besuge seyn. Dagegen sind diejenigen, wel- 
che künftig, ohne die praktische Mechanik zu betreiben, sich vielmehr auf ein bestimm- 
tes zunftiges Gewerbe niederlassen, von der in der gewöhnlichen Maße ihnen oblie- 
genden Fertigung des Meisterstücks und Gewinnung des Meisterrechts nicht für dispen- 
sirt zu achten. 
Gesetzsammlung 1828. 5 ( 80)
	        

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