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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1829
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829.
Volume count:
12
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1829
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt.
  • § 19. Entwicklung des Polizeibegriffs.
  • § 20. Grenzen der Polizeigewalt.
  • § 21. Der Polizeibefehl.
  • § 22. Die Polizeierlaubnis.
  • § 23. Die Polizeistrafe.
  • § 24. Der Polizeizwang; polizeiliche Zwangsvollstreckung.
  • § 25. Fortsetzung; unmittelbarer Zwang.
  • § 26. Fortsetzung; Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.

Full text

$ 21. Der Polizeibefehl. 247 
Wo das Gesetz bestimmte Formen der Kundgabe vorgeschrieben 
hat, ist durch ihre Beobachtung im Zweifel die Gültigkeit der 
Kundgabe bedingt. 
III. Die Wirksamkeit des rechtmäßig ergangenen Polizei- 
befehls hat ihre Grenzen. 
1. Der Polizeibefehl schafft ein Rechtsverhältnis nur zwischen 
dem Staate und dem Untertanen, welchem befohlen wird, und 
schafft inhaltlich kein anderes Rechtsverhältnis als das, welches in 
der Gehorsamspflicht des letzteren zum Ausdruck kommt. 
Das mag einem Dritten tatsächlich zum Nachteil ge- 
reichen; er wird dadurch nicht einbezogen in das durch den 
Befehl geschaffene polizeiliche Rechtsverhältnis. Es kann daneben 
der rechtssatzmäßige Befehl auch ihn treffen oder eine ent- 
sprechende polizeiliche Verfügung gegen ihn ergangen sein oder 
in anderer Weise jener Befehl auf ihn zurückwirken; das sind 
dann immer Dinge für sich, die nach ihrer Rechtmäßigkeit und 
Wirkung selbständig beurteilt werden müssen !®, 
Ein solcher Befehl wird namentlich auch einen Vorteil für 
den Dritten bedeuten können, der in diesem Punkte an der Auf- 
rechterhaltung der guten Ordnung des Gemeinwesens mit seinem 
Hab und Gut noch persönlich beteiligt ist. Auch dann treten 
rechtliche Wirkungen des Polizeibefehls nicht von selbst für ihn 
ein. Das Bürgerliche Recht kann solche daran knüpfen und hat 
es gerade hier in ziemlichem Umfange getan; das gibt aber 
selbstverständlich keine polizeilichen, sondern zivilrechtliche An- 
sprüche !7, 
2. Der rechtssatzmäßige Polizeibefehl ist in seinem Bestand 
unabhängig davon, ob gerade Leute vorhanden sind, die unter ihn 
fallen oder nicht; nur seine Wirkung im Einzelnen ist dadurch 
bedingt. Diese Wirkung hängt aber an denen, die sie trifft, und 
16 Vgl. die Fälle oben $ 12 Note 9, $ 20 Note 16 und hier Note 14. 
1 Wichtig vor allem B.G.B. $ 823 Abs. 2; Polizeiverordnungen werden 
sehr häufig als solche Schutzgesetze in Betracht kommen. — Es kann auch 
sein, daß eine polizeiliche Anordnung derart zugunsten eines Dritten gebunden 
ist, daß die Polizeibehörde ohne dessen Zustimmung nicht davon abweichen 
kann. Beispiele geben gewisse baupolizeiliche Vorschriften, die den Nachbar 
schützen sollen: Sächs. O.V.«G. 15. Febr. 1905 (Jahrb. VII S. 43); 25. Juli 1906 
(Jahrb. IX S. 216). Denkbar ist auch die Gebundenheit einer im Verwaltungs- 
rechtsweg ergangenen Verfügung zugunsten der Gegenpartei des Betroffenen; 
vgl. oben $ 16 Note 13. Hier handelt es sich aber stets nicht sowohl um eine 
Wirkung der Verfügung, als um ein subjektives öffentliches Recht an der er- 
gangenen Verfügung.
	        

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