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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1830
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1830
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Repertorium der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. II. in alphabetischer Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 27.) Verordnung, die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste betreffend. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung wegen einer Änderung der Prüfungsordnung für Ärzte. (29)
  • No. 30.) Verordnung, eine Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung. (30)
  • No. 31.) Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt. (32)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 181 — 
828. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die 
Allgemeine Prüfung aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete, die andere für 
die Fachprüfung aus einem der Fächer, in denen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe 
nachweisen will. Kandidaten, die im Deutschen oder in der Geschichte die erste Stufe der 
Lehrbefähigung erwerben wollen und aus keinem dieser beiden Gebiete eine Arbeit für die 
Fachprüfung zu liefern haben, können für die Allgemeine Prüfung eine Aufgabe aus ihnen, 
die einen aus der deutschen Literaturgeschichte, die anderen aus der Geschichte, erhalten. 
Nur in der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung (8§ 9,31I) erhält der Kandidat 
für den Fall, daß er die erste Stufe der Lehrbefähigung in der reinen Mathematik 
erwerben will, außer der Aufgabe für die Allgemeine Prüfung zwei Aufgaben für die 
Fachprüfung zur häuslichen Bearbeitung, von denen die eine der Mathematik angehören 
muß; in diesem Falle sind dem Kandidaten Klausurarbeiten (§ 29) nur dann aufzulegen, 
wenn er auch in fremden Sprachen eine Lehrbefähigung erwerben will. 
Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind tunlichst 
zu berücksichtigen; die Entscheidung steht dem Prüfungsausschuß zu. 
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, 
aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher 
Sprache abzufassen. 
3. Für jede Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen gewährt. Spätestens beim 
Ablaufe der Gesamtfrist, die vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet wird, 
sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf 
ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes begründetes Gesuch 
ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der ersten Frist zu gewähren. Etwaige 
weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der 
Genehmigung des Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. —Eine solche 
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 30,o) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er- 
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung 
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so wird das Prüfungszeugnis nachträglich für 
ungültig erklärt.
	        

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