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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1830
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1830
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
28. Stück.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 39.) Steuerausschreiben auf die Jahre 1831,1832 und 1833.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Impfung. Von Geh. Regierung- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Innungswesen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Inseln. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Interessensphären. Von Gerichtsassessor Dr. Sassen, Bonn a. Rh..
  • Internationales Privatrecht. Von Professor Dr. K. Neumeyer, München.
  • Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung. Von Professor Dr. Heinrich Rosin, Geh. Rat, Freiburg i. Br..
  • Irrenwesen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Impfung 
  
425 
  
Impfung 
3 1. Zwedk und Ausführung der Impfung. Gesahren. 
Impfgegner. 1 2. Impfrecht½. 
1. Zweck und Ausfüh der Impfung. 
Gefahren. Impfgegner. I. Die J. im engeren 
Sinne, die Schutzpocken J., besteht darin, daß durch 
künstliche Uebertragung von Pockenstoff der mensch- 
liche Körper eine leichte Erkrankung durchmacht 
und dadurch unempfänglich für eine Erkrankung 
an echten Pocken gemacht wird. Während man 
ursprünglich dazu den Inhalt von echten Menschen- 
pocken, später (nach Jenners berühmter Entdeckung 
im Jahre 1796) Kuhpockeninhalt, dann den durch 
Uebertragung der Kuhpocken auf den Menschen 
gewonnenen humanisierten Impfstoff verwandte, 
findet in Deutschland nur noch die animale Lymphe, 
d. i. der durch Ueber J. von tierischen oder mensch- 
lichen Pocken auf junge Rinder gewonnene und 
besonders präparierte Impfstoff, Anwendung. 
Der auf diese Weise gewonnene Pockenschutz ist 
unwiderleglich durch die Statistik nachgewiesen: 
während in früheren Zeiten in allen Ländern all- 
jährlich viele Tausende von Menschen aller Stände 
von den Pocken hinweggerafft wurden, ist die 
Erkrankungs= und Sterbeziffer in all den Ländern, 
die die Zwangs J. einführten, so zurückgegangen, 
daß Pocken hier nur noch ganz selten vorkommen, 
in Ländern ohne Zwangs F. ist diese Ziffer aber 
immer noch recht hoch. In Deutschland sind im 
Durchschnitt der letzten 10 Jahre jährlich 38 Per- 
sonen an Pocken gestorben, es würden aber, wenn 
die Pockensterblichkeit noch dieselbe wie ehedem 
wäre, jährlich 160 000 Menschen daran sterben. 
Der Impfschutz ist indes kein absoluter Schutz 
gegen eine spätere Pockenerkrankung; jedoch er- 
kranken Geimpfte selten und wenn, meist nur 
leicht an den Pocken. Je weniger Zeit nach der 
letzten J. verflossen ist, desto weniger empfänglich 
wird der Mensch gegen eine nochmalige J. und 
desto sicherer kann auch ein Schutz gegen eine 
Pockeninfektion angenommen werden. Die durch 
die J. erzeugte Schutzzeit ist auf etwa 10 Jahre 
zu bemessen. 
II. Ausführung der Impfung. 
Die J. wird in Deutschland bei den öffentlichen 
Impfterminen nur unter Benutzung der animalen 
Lymphe, die in staatlichen oder unter staatlicher 
Aufsicht stehenden Impfanstalten unter Beobach- 
tung aller Vorsichtsmaßregeln gewonnen wird, 
von Impfärzten ausge führt, indem mit keimfreien 
Instrumenten einige kleine Schnitte in die Haut 
des Oberarms gemacht und die Lymphe in die 
Wunden eingestrichen wird. Die Ausführung ge- 
schieht mit allen Vorsichtsmaßregeln zur Ver- 
hütung von Wundinfektionskrankheiten. Die nähe- 
ren Bestimmungen über die Vornahme der J. 
sind in den Beschl des BR v. 28. 6. 99 mit Ab- 
änderungen v. ö. 5. 05 und 28. 6. 11 enthalten. 
In Preußen sind hierzu besondere Ausführungs- 
bestimmungen durch den Min E v. 28. 2. 00, letzte 
Ergänzung v. 10. 3. 11 ergangen. 
Die Gefahren der IJ. sind minimale. 
Ernstliche Schädigungen, die der J. zur Last zu 
legen sind, sind außerordentlich selten und ent- 
1) Impfung von Tieren 7 Viehseuchen. 
  
weder als Unglücksfälle anzusehen oder auf un- 
zweckmäßiges Verhalten der Impflinge zurückzu- 
führen. Die Impfgegner, deren Zahl nicht 
unbedeutend ist, wehren sich (Petitionen an den 
Reichstag usw.) gegen den staatlichen Impfzwang 
und behaupten, daß die Abnahme der Pocken- 
sterblichkeit nicht Folge der Schutzpocken J. sei und 
daß die J. zahlreiche Gefahren (Erkrankungen und 
Todesfälle) mit sich bringe. Diese Behauptungen 
sind durch nichts bewiesen. Die sorgfältigsten Nach- 
forschungen über angebliche Impfschädigungen 
haben vielfach Entstellungen und Unrichtigkeiten 
ergeben. 
82. Impfrecht. Die J. ist durch RG v. 8. 4. 74 
(RGBl S 31) in Deutschland einheitlich geregelt. 
I. Hiernach ist 1. jedes Kind vor dem Ablauf. des 
nach seinem Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, 
2. jeder Zögling einer öffentlichen oder privaten 
Schule im zwölften Lebensjahr zu impfen. Die 
zweite J. nennt man Wieder J. (Revakzination). 
Bei erfolgloser J. findet eine Wiederholung der 
J. statt, der bei abermaligem Nichterfolg eine 
zweite und letzte Wiederholung folgt. Eine Be- 
freiung von der J. ist möglich, wenn der Impf- 
pflichtige nach ärztlichem Zeugnis nicht ohne Ge- 
fahr für Leben und Gesundheit geimpft werden 
kann. Die J. ist nach Aufhören des diese Gefahr 
begründenden Zustandes nachzuholen. Eine dau- 
ernde Befreiung von der J. wegen Krankheit ist 
nicht zulässig (OV.G'#. 24. 4. 11). In zweifelhaften 
Fällen hat der Impfarzt zu entscheiden, ob eine 
solche Gefahr noch fortbesteht (§ 2 R). Die Vor- 
führung eines Impflings behufs ärztlicher Unter- 
uchung durch den Impfarzt kann in Preußen auf 
Grund des #132 des LVG zwangsweise bewirkt 
werden. 
In jedem Bundesstaat werden Impfbezirke 
gebildet, deren jeder einem Impfarzt unterstellt 
wird (§ 6 RE). Die Bildung der Impfbezirke 
ist in Preußen den Kreisen übertragen; in Bayern 
sind es die Stadtgemeinden und Amtsgerichts- 
bezirke, die zugleich die Impfbezirke bilden. In 
den anderen Staaten werden die Impfbezirke 
durch die Aemter oder Amtsbezirke gebildet. Die 
Bestellung der Impfärzte soll nach den Beschl des 
Bz. v. 28. 6. 99 durch die Staatsbehörde erfolgen; 
dies ist aber noch nicht in allen Bundesstaaten aus- 
geführt, vor allem auch nicht in Preußen, wo die 
Kreise die Impfärzte bestellen. Nach denselben 
Beschlüssen soll vorzugsweise den beamteten Aerz- 
ten das öffentliche Impfgeschäft übertragen wer- 
den; dies ist auch mit Ausnahme von Preußen, 
Sachsen und Elsaß-Lothringen meist durchgeführt. 
Die für notwendig erachtete ausdrückliche In- 
pflichtnahme der Impfärzte ist jetzt überall ange- 
ordnet, in Preußen durch Min v. 28. 2. 00. 
Die Impftermine fülür die öffentlichen 
I., die meist in der wärmeren Jahreszeit mit 
Ausnahme der Monate Juli und August ab- 
gehalten werden, sind rechtzeitig öffentlich be- 
kannt zu machen. Als Impfräume sind gecignete 
saubere und gut gelüftete Räume (tunlichst ge- 
trennt nach Warte= und Operationszimmer) seitens 
der Gemeinde bereitzustellen. In Preußen soll 
nach dem Min E v. 28. 2. 00 die Zahl der Erst- 
impflinge in einem Termin 50, die der Wieder- 
impflinge 80 nicht überschreiten, wobei die gleich- 
zzeitige Anwesenheit von Erst= und Wiederimpf= 
ilingen zu vermeiden ist. In Baden dürfen nach
	        

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