Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1842
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1842
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Erstes Stück vom Jahr 1842.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. II. Verordnung, den Eingangszoll vom Zucker betreffend.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die verschiedenen Staatsformen 7 
in dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr- 
scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort- 
lich; er kann wegen ihrer vom Vokke nicht zur Rechenschaft gezogen 
werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge- 
fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen, 
daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültigkeit der 
Mitzeichnung (sog. Gegenzeichn ung) durch den Minister des 
betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch diese Gegenzeich- 
nung übernimmt der Minister dem Volke gegenüber die volle Ver- 
antwortlichkeit für die Regierungshandlung; er kann in manchen 
Staaten, wenn die Handlung gegen verfassungsmäßige Rechte oder 
gegen die Wohlfahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der 
Volksvertretung in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Mi- 
nister in einem Falle die Gegenzeichnung verweigern zu müssen, so 
bleibt ihm nur übrig, seine Entlassung zu nehmen. 
b. Die Republiken 
weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf. 
In den aristokratischen Republiken des alten Athen, 
des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste 
Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse, 
einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die 
Pöbelherrschaft (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran- 
zösischen Revolution herrschte. 
Demokratie dagegen nennt man die Staatsform, bei wel- 
cher dem Volke in seiner Gesamtheit die oberste Regierungsgewalt 
zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe 
über Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vor- 
gelegten Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen 
Fällen geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re- 
publik, während in der sog. repräsentativen Republik 
(3z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich durch die 
von ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausübt. 
Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der 
der Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht- 
befugnisse sind beschränkt, und er wird vom Volke stets nur für 
eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts- 
dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben 
Jahre. 
c. Zusammengesetzte Staaten. 
Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen, 
daß sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie 
17 
10
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment