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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 53 
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar be- 
funden würden, die Stände hingegen auf deshalb 
ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung 
die Bewilligung in der verlangten Maaße wieder- 
holt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, 
wenn der Landtag noch vor erfolgter definitiver Er- 
klärung über die Bewilligung aufgelöst wird, läßt 
der König die Auflagen für den nothwendigen Staats- 
bedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen 
vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt 
sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch die 
oberste Staatsbehörde mittelst einer in das Gesetz- 
und Verordnungsblatt aufzunehmenden Verordnung 
auf ein Jahr ausschreiben und erheben. 
In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der be- 
sonderen Natur desselben gedacht und Beziehung auf 
diesen Paragraphen des Gesetzes genommen. 
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch 
nur auf ein Jahr erlassen werden, weshalb der König 
längstens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist einen 
anderweiten Landtag einberufen wird. 
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als 
abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kam- 
mern mindestens Zwei Dritttheile der Anwesenden 
für die Ablehnung gestimmt haben. 
5 6. (Verfassungsurkunde § 103.) 
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Bewilligung. 
Geht die Bewilligungsfrist noch vor erfolgter 
neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der § 5 
vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne daß von der 
Staatsregierung die Einberufung der Stände, oder 
die Vorlage des Budgets, gegen die Bestimmungen 
§3 dieses Gesetzes und §5 115 der Verfassungsurkunde 
verzögert worden ist, so werden die bestehenden 
Steuern und Abgaben noch auf ein Jahr, vorbehält- 
lich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der 
bisherigen Weise forterhoben. 1. 
Sechste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 27. November 1860 hebt § 6 des Gesetzes v. 5. Mai 
1851 auf und trifft an dessen Stelle folgende Bestimmungen:
	        

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