Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1852
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852.
Volume count:
13
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1852
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Viertes Stück vom Jahr 1852.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. XII. Regulativ, über die Prüfung, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Candidaten, Accessisten und Auditoren.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1852. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1852. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1852. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1852. (4)
  • No. VIII. Bekanntmachung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Inneren, die Veränderung der Preise der Arzneimittel pro 1852 betreffend. (8)
  • No. IX. Ministerial-Bekanntmachung, die Waarencontrolle im Binnenlande betreffend. (9)
  • No. X. Ministerial-Bekanntmachung, die Agenturen zur Vermittlung der Ueberfahrten von Passagieren nach überseeischen Ländern betreffend. (10)
  • No. XI. Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebeung der Controllstelle zu Oberweißbach betreffend. (11)
  • No. XII. Regulativ, über die Prüfung, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Candidaten, Accessisten und Auditoren. (12)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1852. (5)
  • Sechste Stück vom Jahr 1852. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1852. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1852. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1852. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1852. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1852. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1852. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1852. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1852. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1852. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1852. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1852. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1852. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1852. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (24)

Full text

1852. 31 
Jeder Auditor wird einem bestimmten Mitgliede des Kreisgerichts zugewiesen, 
um sich unter Aufsicht desselben mit allen in dessen Referat gehörigen Sachen zu be- 
ftigen. 
Außerdem ist jeder Auditor zu Vorträgen in der mit Ertheilung von Verwei- 
sungs-Erkenntnissen beschäftigten Abtheilung zu verwenden; auch ist ihm die Füh- 
rung minder wichtiger Voruntersuchungen unter Controle des Untersuchungsrich- 
ters, der alle von dem Auditor gefaßten Beschlüsse mit zu signiren hat, zu übertra- 
gen. Der Auditor hat die Pflicht, den Situngen des Collegiums beizuwohnen, es 
sei denn, daß das Collegium in einzelnen Fällen mit Ausschluß der Auditoren 
Sitzung halten wollte. 
Außer den vorstehend bezeichneten Arbeiten haben die Auditoren nach Anord- 
nung des Dirigenten, auch bei Secretariats= und Bürcau-Geschäften Aushülfe zu 
leisten, auch sind sie mit Führung des Prokocolls bei den Hauptverhandlungen in 
Untersuchungs-Sachen zu beschäftigen. 
g. 25. 
Nach Ablauf von drei Monaten sind diesenigen Auditoren, welche sich dem un- 
mittelbaren Staatodienste widmen wollen, hiernachst noch mindestens drei fernere 
Monate in derselben Weise bei dem Kreisgericht i in Civil= und Untersuchungosachen 
zu beschäftigen, oder nach Bedürfniß und bezüglich auf ihren Wunsch auch auf diese 
oder eine kürzere Zeit einem Justizamte oder mit Zustimmung der Staatsanwalt- 
schaft des betreffenden Kreiögerichto der letzteren zuzuweisen, um auf dem Büreau 
derselben sich zu den vorkeommenden Geschäften verwenden zu lassen, auch nach Er. 
messen des betr. Staakanwalts die B „behufs 
der Stellung der nöthigen Anträge, Anfertigung von Anklageschriften, Appellatio= 
nen rc. sowie auonahmsweise auch die Vertretung der Staatsanwaltschaft in den 
Hauptverhandlungen, dies jedoch stetS nur unter persönlicher Gegenwart des 
Staatsanwaltes selbst, zu übernehmen. 
Nach Bestimmung des Kreiögerichts-Directorii kann auch die Beschäftigung 
bei dem Gericht mit der in dem Büreau der Staatsamwaltschaft durch die Zeit- 
dauer dieser drei Monate oder event eine kürzere hindurch vereinigt werden. 
Ist ein in diesem Stadio befindlicher Audilor einem Justizamte überwiesen, 
so erfolgt seine Beschäftigung nach Anweisung des Gerichts-Dirigenten, der indeß 
den Auditor mehr zu richterlichen als zu Subaltern-Arbeiten zu verwenden hat.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.