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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1853
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1853.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. LII. Verordnung wegen Benutzung der Dienstgrundstücke.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1853. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1853. (15)
  • Zweites Stück vom Jahr 1853. (2)
  • Drittes Stück vom jahr 1853. (3)
  • Viertes Stück vom jahr 1853. (4)
  • Sechstes Stück vom jahr 1853. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1853. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1853. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1853. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1853. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1853. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1853. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1853. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1853. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1853. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1853. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1853. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1853. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1853. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1853 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1853. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1853. (22)
  • No. LI. Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff des Beitritts der freien Stadt Hamburg dem Gothaer Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden. (51)
  • No. LII. Verordnung wegen Benutzung der Dienstgrundstücke. (52)
  • No. LIII. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten einerseits und Waldeck andererseits wegen der Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthums Pyrmont ab das Zollsystem Preußens und den übrigen Staaten des Zollvereins. (53)
  • No. LIV. Verordnung, die Einberufung des Landtages betreffend. (54)
  • Berichtigung.

Full text

1853. 289 
auch in solchen Fällen, wenn dergleichen Anstalten erst auf Rechnung der 
Fürstl. Casse hergestellt worden sind (vid. oben Nr. 4.); 
Odie Kosten für Erhaltung der Ufer von an Flüsse und Bäche 2c. grenzenden 
Aeckern, Wiesen und Feldern, insofern diese Kosten den Betrag von 3 Thlr. = 
5 Fl. 15 Kr. nicht übersteigen (vid. oben A. Nr. 5.). 
8. 1. 
Beaasßchtigungder Die den betreffenden Fürstlichen Dienern vorgesetzten 
e Grernee Behärden haben die Dienstgrundstücke von Zeit zu Zeit und 
Bebörde des betref, wenigstens alle 3 Jahre einer Revision zu unterwerfen. Sollte 
lenden Dieners sich bei solcher Gelegenheit ergeben, daß die Inhaber von 
Dienstgrundstücken die ihnen nach diesem Regulative obliegenden Verpflichtungen 
nicht erfüllen, die Grundstücke schlecht bewirthschaften und dadurch deterioriren, die 
von ihnen zu bestreitenden Reparaturen nicht rechtzeitig oder gar nicht vornehmen 
lassen u. s. w., so ist dem betreffenden Inhaber zur Abstellung der bemerkten Män- 
gel eine angemessene Frist zu sehen, nach deren fruchtlosem Verlaufe die Ausführung 
der erforderlichen Verbesserungen und Auöbesserungen u. f. w. von der vorgesetzten 
Behörde für Rechnung des Inhat s u verfügen sind und für Wiedererlangung der 
deshalb verausgabten Kosten voreh Ash von dessen Besoldung Sorge zu tragen ist. 
Insofern jedoch die schlechte Bewirthschaftung und dadurch herbeigeführte De- 
terioration von Grundstücken in Frage kommt, so hat die vorgesetzte Behorde zuvor 
unparteiische, nöthigenfalls gerichtlich zu vereidigende, sachverständige Oeconomen, 
Gärtner u. s. w., mit ihrem Gutachten über den Zustand des betreffenden Grund- 
stückes und ihren Vorschlägen zur Wiederherstellung zu hören, ehe wegen der letztern 
das Nöthige verfügt wird. Die dem betreffenden Fürstl. Diener vorgesetzte Behörde 
resp. der mit der Revision der Dienstgrundstücke beauftragte Beamte hat jedoch, 
wenn eine nachtheilige und gegen dieses Regulativ laufende Behandlungsweise 2c. 
der Grundstücke bemerkt werden sollte, in jedem Falle, und namentlich bevor etwaige 
Reparaturen auf Kosten des betreffenden Dienero angeordnet, oder das Gutachten 
Sachverständiger eingehelt wird, Bericht an die belreffende Abtheilung des Fürst- 
lichen Ministeriums zu erstatten. 
  
  
k 5. 
Abtretung der Rücksichtlich der Abtretung von Dienstgrundstücken kom- 
Dieustgrundstücke, men die Bestimmungen de5 . 13. des Gesetzes über den Eivil- 
Staatodienst, vom 1. Mai 1850, zur Anwendung. Fürdeen Fall, daß die Abtretung 
der Dienstgrundstücke in Folge des Todes des derzeitigen Inhabers stattfindet, so 
bleiben dessen Erben der vorgesetzten Behörde wegen aller dem verstorbenen Inhaber 
nach diesem Regulative obgelegenen und nicht erfüllten Verpflichtungen verant- 
wortlich. Frankenhausen, den 9. December 1858. 
" (I1-s-I Friedri 
  
. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        

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