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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1854
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Dreizehntes Stück vom Jahr 1854.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XLIII. Einführungs-Gesetz zur Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, nebst der Executions-Ordnung.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Executions-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1854. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1854. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1854. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1854. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1854. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1854. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1854. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1854. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1854. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1854. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1854. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1854. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1854. (13)
  • No. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebeung der Waaren-Controlle im Binnenlande in der Provinz Westphalen und in den Fürstlich Waldeckschen und Lippeschen Gebietstheilen betreffend. (38)
  • No. XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Nebenzollamte I zu Schlauch in Schlesien widerruflich ertheilte uneingeschränkte Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I und II betreffend. (39)
  • No.XL. Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung des Nebenzollamtes erster Klasse in Nielasingen und die Verwandlung des bisherigen Nebenzollamtes erster Klasse in Nuenburg in ein Nebenzollamt zweiter Klasse betreffend. (40)
  • No. XLI. Ministerial-Bekanntmachung, die von anderen Eisenbahnen auf die Main-Weser-Eisenbahn übergehenden Transporte von übergangssteuerpflichtigen Gegenständen betreffend. (41)
  • No. XLII. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Steueramte zu Römhild ertheilte Befugniß zur Erledigunng von Begleitscheinen II betreffend. (42)
  • No. XLIII. Einführungs-Gesetz zur Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, nebst der Executions-Ordnung. (43)
  • Executions-Ordnung.
  • No. XLIV. Verordnung wegen Erhöhung des Eingangszolls für Hefe. (44)
  • No. XLV. Verordnung wegen Berichtigung des bei Erhebung der Branntweinsteuer zur Anwendung kommenden Maischsteuersatzes. (45)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1854. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1854. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1854. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1854. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1854. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1854. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1854 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (21)
  • Zweiundzwanzigste Stück vom Jahr 1854. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jaht 1854. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (27)
  • Sachregister zu den Jahrgängen 1850, 1851, 1852, 1853 und 1854 der Gesetz-Sammlung.

Full text

142 1854. 
hobenen Einreden ungeachtet so lange fortgeseht, bis das Proceßgericht die Einstellung 
des weiteren Hülfsverfahrens angeordnet hat. 
Nur in dem Falle, wenn die erhobenen Einreden sich sofort als klar und zulässig 
erweisen (z. B. die Einrede der Zahlung durch Production einer Quittung), hat das 
ersuchte oder beauftragte Gericht einstweilen mit der weitern Hülfsvollstreckung Anstand 
zu nehmen und hiervon das Proceßgericht sofort zubenachrichtigen, damit dieses über die 
Einreden und deren Einfluß auf das Hülfsverfahren ohne Aufenthalt entscheiden könne 
K. 11). " 
§.10. 
AuchdievonansländifchcnGerichtengeziemendnachgesachteExccntionhabendie 
inländiscbanetichke,sobald-dieVomussepungendes§.2vokhandcnsindundunter 
Berücksichtigung der desfalls etwa abgeschlossenen Conventionen, nach Maßgabe der ge- 
genwärtigen Executions-Ordnung zu versügen, es sei denn, daß gegen den auswärtigen 
Staat Retorsion zu üben wäre, oder daß rücksichtlich der Competenz des requirirenden 
Gerichts oder sonst bei der Sache wesentliche Bedenken herortreten. In solchen Fällen 
hat das reauirirte Einzelgericht an das Kreisgericht, das requirirte Kreisgericht aber an 
das Appellationsgericht zu berichten und dessen Anweisungen Folge zu leisten. 
6) Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckung. 
S. 11. 
Glaubt der Schuldner die ihm angedrohte Hülfsvollstreckung ganz oder zum Theil 
abwenden zu können, so hat er seine Einwendungen innerhalb der in der Befolgungsauf- 
lage (I. 7) festgesetzten Frist dem Gerichte mündlich oder schriftlich anzuzeigen und die- 
selben, soweit sie sich nicht aus den Acten ergeben, durch öffentliche oder Privaturkunden 
sofort zu belegen. 
8. 12. 
Durch solche Einwendungen kann jedoch die Hülfs-Vollstreckung nur dann abge- 
wendet werden, wenn der Verpflichtete darzuthun vermag, entweder: 
1) daß er den obsiegenden Theil in Gemäßbeit des Erkenntnisses u. s. w. (§.2) 
befriedigt habe, oder 
2) daß der Anspruch durch einen nach Bekanntmachung des Urtheils u. s. w. (§.2) 
Geschlossenen Vergleich, oder 
3) durch einen nach dieser Zeit bewilligten Erlaß erledigt sei, oder endlich 
4) daß ihm ein erst nach dem angegebenen Zeitpunkte entstandener, oder ein bereits 
 
	        

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