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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1854
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Dreizehntes Stück vom Jahr 1854.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XLIII. Einführungs-Gesetz zur Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, nebst der Executions-Ordnung.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Executions-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1854. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1854. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1854. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1854. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1854. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1854. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1854. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1854. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1854. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1854. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1854. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1854. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1854. (13)
  • No. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebeung der Waaren-Controlle im Binnenlande in der Provinz Westphalen und in den Fürstlich Waldeckschen und Lippeschen Gebietstheilen betreffend. (38)
  • No. XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Nebenzollamte I zu Schlauch in Schlesien widerruflich ertheilte uneingeschränkte Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I und II betreffend. (39)
  • No.XL. Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung des Nebenzollamtes erster Klasse in Nielasingen und die Verwandlung des bisherigen Nebenzollamtes erster Klasse in Nuenburg in ein Nebenzollamt zweiter Klasse betreffend. (40)
  • No. XLI. Ministerial-Bekanntmachung, die von anderen Eisenbahnen auf die Main-Weser-Eisenbahn übergehenden Transporte von übergangssteuerpflichtigen Gegenständen betreffend. (41)
  • No. XLII. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Steueramte zu Römhild ertheilte Befugniß zur Erledigunng von Begleitscheinen II betreffend. (42)
  • No. XLIII. Einführungs-Gesetz zur Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, nebst der Executions-Ordnung. (43)
  • Executions-Ordnung.
  • No. XLIV. Verordnung wegen Erhöhung des Eingangszolls für Hefe. (44)
  • No. XLV. Verordnung wegen Berichtigung des bei Erhebung der Branntweinsteuer zur Anwendung kommenden Maischsteuersatzes. (45)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1854. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1854. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1854. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1854. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1854. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1854. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1854 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (21)
  • Zweiundzwanzigste Stück vom Jahr 1854. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jaht 1854. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (27)
  • Sachregister zu den Jahrgängen 1850, 1851, 1852, 1853 und 1854 der Gesetz-Sammlung.

Full text

1854. 143 
früher klagbar gemachter, aber erst nach jenem Zeitpunkte in rechtliche Gewiß- 
heit gesetzter Gegenauspruch zustehe, welcher zur Compensation mit dem Streit- 
gegenstande sich eignet. 
8. 13. 
Gegen die Art und Weise, wie die Vollstreckung angedroht worden ist (modus 
Cxeculionis), bann der Verpflichtete nur insofern Ausstellungen machen, als das Gericht 
dabei vom Inhalte des Erkenntnisses oder Vergleiches abgewichen ist, oder gegen aus- 
drückliche Vorschriften dieser Executions-Ordnung gefehlt hat. 
S. 14. 
Die erhobenen Einwendungen werden vom Gericht geprüft. Erscheinen dieselben 
als unzulässig, so werden sie sofort venworfen, der Schuldner wird hiervon benachrichtigt 
und mit der Hülfsvollstreckung selbst weiter vorgeschritten. 
S. 15. 
Erscheint der erhobene Einwand nicht als sofort verwerflich, so werden beide Theile 
(der Executionssucher unter abschriftlicher Mittheilung der vom Gegner erhobenen Ein- 
wendungen, sowie der von demselben beigebrachten Urkunden) zu einem auf höchstens 
14 Tage hinaus anzuberaumenden Verhörstermine schriftlich vorgeladen. 
Dabei werden für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung folgende Rechtsnach- 
theile angedroht: 
1) dem Executionssucher, daß das Thatsächliche der Einwendungen für zugestanden 
und die beigebrachten Urkunden für anerkannt zu achten seien; 
2) dem Gegner, daß seine Einwendungen keine Berücksichtigung finden würden. 
In dem Termine ist jede Parthei mit ihren Behauptungen zu hören, aber auch über 
die Anerkennung der vom Gegner vorgelegten Urkunden sich zu erklären verbunden und 
im Fall der Ableugnung von Privaturkunden zur sofortigen Leistung des Difessions- 
eides anzuhalten. 
Wird eine solche Erklärung oder eine eidliche Ableugnung verweigert, so gilt die 
Urkunde für anerkannt. Nach Beendigung der Verhandlung hat das Gericht über den 
Grund und die Wirkung des erörterten Einwandes sofort im Termine zu entscheiden und 
diese Entscheidung den Parteien zu eröffnen. 
Nur ausnahmsweise kann die Entscheidung und die Eröffnung derselben acht Tage 
hinausgeschoben werden. 
Werdendie erhobenen Einwendungen durch die richterliche zausheidme für begrün- 
Fürnt. Schw. Rudolsl. Mur XV. 
 
	        

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