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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1854
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854.
Volume count:
15
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Neunzehntes Stück vom Jahr 1854.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. LIX. Verordnung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung für Kirchen und Schulsachen, die Confirmation und den derselben vorhergehenden Unterricht betreffend.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1854. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1854. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1854. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1854. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1854. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1854. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1854. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1854. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1854. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1854. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1854. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1854. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1854. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1854. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1854. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1854. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1854. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1854. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1854. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1854 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (21)
  • Zweiundzwanzigste Stück vom Jahr 1854. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (23)
  • No. LXXII. Ministerial-Bekanntmachung, die anderweite Regulierung der für ausgehenden Branntwein aus Getreide und anderen mehligen Stoffen zu gewährenden Steuervergütung betreffend. (72)
  • No. LXXIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Freilassung der "Angorahaare" und des "Teftik" vom Eingangszolle und die Unterstellung der "Kameelhaare" unter die Position 11. d. Abtheilung II. des Vereins-Zolltarifs betr. (73)
  • No. LXXIV. Ministerial-Bekanntmachung, die weitere Einstellung der Erhebung des Eingangszolles für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl daraus und anderen Mühlenfabrikate betreffend. (74)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jaht 1854. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (27)
  • Sachregister zu den Jahrgängen 1850, 1851, 1852, 1853 und 1854 der Gesetz-Sammlung.

Full text

      
  
    
  
     
210 1854. 
Diese Erlaubniß soll jedoch dann nicht versagt und an der Stelle des zuständigen 
inländischen Pfarrers von dem Kirchenrathe ertheilt werden, wenn von diesem das Ver- 
langen des zu Confirmirenden oder dessen Eltern oder Vormundes, durch einen an sich 
nicht zuständigen Pfarrer die Confirmation vollzogen zu sehen, für begründet erachtet wird. 
8. 2. 
  
   
  
Die Zulassung zur Confirmation setzt voraus, daß vor dem 1. April des Confir- 
mationsjahres die Knaben das Alter von dreizehn und einem halben Jabre, die Mädchen 
das dreizebnte Lebensjahr erfüllt haben. 
Vor vollendetem gesetzlichen Alter können Kinder ausnahmsweise nur dann zur 
Confirmation zugelassen werden, wem sie die erforderliche Ausbildung erlangt haben 
und der Kirchenrath auf desfallsigen Bericht des betreffenden Geistlichen und Ephorus 
aus sehr erheblichen Gründen die Zulassung gestartet. 
Das desfallsige Dispensationsquantum ist nach der Größe des an dem gesetzlichen 
Alter sehlenden Zeitraumes und unter Berücküchtigung der Vermögens- und sonstigen 
Lebensverhältnisse innerhalb der Gränzen des geringsten Ansatzes von 35 Kr.— 10 Sgr. 
und des höchsten Satzes von 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. zu bemessen. 
) Kinder eines anderen Staates können von einem inländischen Geisilichen, zu dessen 
Puvochie die bezügliche Ortschaft des Auslandes, jedoch ohne daß die dieoseitigen gesetz 
lichen Bestimmungen nach dem bestehenden Pfarrverbande Geltung haben, in Folge der 
Einpfarrung oder als Filial gehört, oder welchem von dem an sich zuständigen Geist- 
lichen des betreffenden Auslandes die Confirmation süberlassen worden ist, auch nicht 
früher confirmirt werden, als die Gesetze des betreffenden Heimathslandes gestatten. 
Anmerkung. S## müssen 3. V. im Könihreich Prcußen und im Fürstemum Schworzburg-Son= 
verehänsen die Confirmanden om Tage der Einsegnung, im Großberzogihum Sachsen-Weimar= 
Eisenach vor dem 1. October und im Herjehum Salbsen, Meiningen die Knaben in den 
- bis um 1. Mai des Cnsemsntsnsegahmto das 14½ Lebensjabr zurudgeleht haben. 
8. 3. 
Des Eintritts des gesetzlichen Termins ungeachtet kann die Zulassung zur Confir- 
mation nicht eher erfolgen, bis die erforderliche geistige Reife und das Schulziel in 
den wesentlichen Gegenständen des Volksunterrichts, namentlich im Lesen, Schreiben 
und Rechnen erreicht, vor Allem eine deutliche Einsicht in die Lehren und Wahrheiten 
der christlichen Religion und hinlängliche Bekanntschaft mit dem Inhalte der heiligen 
Schrift erlangt worden i 
Kinder denen es an dieser Ausbildung mangelt oder die sich gröblichen Leichtsinn, 
Sirtenlosigkeit oder Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen, werden von dem be- 
 
	        

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