Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1854
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Fünftes Stück vom Jahr 1854.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. VII. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Bundesbeschluß wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1854. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1854. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1854. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1854. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1854. (5)
  • No. VII. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Bundesbeschluß wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete. (7)
  • No. VIII. Ministerial-Bekanntmachung, betr. des K. Sächs. Nebenzollamt in Ebmath, Hauptzollamtsbezirks Eibenstock. (8)
  • No. IX. Patent, betr. die Verordnung wegen der Diäten der Forstbedieten, vom 23. Mai 1851. (9)
  • No. X. Patent, betr. das Gesetz vom 8. October 1852 wegen der Verpflichtung zu Annahme der Wahl in die Localeinschätzungscommissionen für die Classensteuer. (10)
  • No. XI. Gesetz, eine Abänderung des §. 49 des Gesetzes vom 3. April 1846 über die Landesunterthanenschaft und das Heimathrecht (Ges. Samml. 1846 S. 27 - 38) betr. (11)
  • No. XII. Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (12)
  • No. XIII. Gesetz, die Form der Judeneide betr. (13)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1854. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1854. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1854. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1854. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1854. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1854. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1854. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1854. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1854. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1854. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1854. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1854. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1854. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1854. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1854 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (21)
  • Zweiundzwanzigste Stück vom Jahr 1854. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jaht 1854. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (27)
  • Sachregister zu den Jahrgängen 1850, 1851, 1852, 1853 und 1854 der Gesetz-Sammlung.

Full text

16 1854. 
Ausnahmen treten nur ein, 
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Auslieferung 
angegangenen Staates ist; 
2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungsan= 
trag veranlaßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslieferung 
angegangenen Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist; 
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate 
wegen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder wegen 
Schulden oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem Arreste 
unterliegt. 
Artikel II. In dem Falle des Artikels I, Ziffer 3, hat die Auslieferung 
erst nach erfolgter Freisprechung oder erstandener Strafe beziehungsweise nach auf- 
gehobenem Arreste, Platz zu greifen. 
Artikel IU. Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren 
Besitz befinden, wie auch andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung dienen 
können, zu übergeben. 
Artikel W. Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichts- 
behörde, oder, wenn es sich um die Ergreifung eined entwichenen Strafgefangenen 
handelt, der Verwaltungsbehörde der betreffenden Strafanstalt, an die Justiz- 
oder Polizeibehörde des Bezirks, in welchem sich der Angeschuldigte befindet. 
In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende 
Individuun beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, sowie 
die Zeit der verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeichnung 
des Gerichtes, welches die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des wesentlichen 
Inhalts des Erkenntnisses anzugeben. 
Die um die Auslieferung angegangene Beherde hat sofort die nach den Landes- 
geseczen erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung 
des Antrags zu treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem 
der Verhaftung zunächst liegenden Grenzorte, an dem sich eine zur Uebernahme ge- 
eignete Behörde befindet, vollzogen. 
Artikel V. Ist die Auslieferung von mehreren St such 
so erfolgt dieselbe an den Staat, welcher das neencgeRasiun erut ahden 
. Artikel VI. Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des ver- 
hafteten Individuums, wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem aus-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment