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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1854
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. LXXV. Gesetz, betreffend die Abänderung der Straf-Prozeß-Ordnung und der Gebühren-Taxe.
Volume count:
75
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1854. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1854. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1854. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1854. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1854. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1854. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1854. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1854. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1854. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1854. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1854. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1854. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1854. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1854. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1854. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1854. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1854. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1854. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1854. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1854 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (21)
  • Zweiundzwanzigste Stück vom Jahr 1854. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (24)
  • No. LXXV. Gesetz, betreffend die Abänderung der Straf-Prozeß-Ordnung und der Gebühren-Taxe. (75)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jaht 1854. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (27)
  • Sachregister zu den Jahrgängen 1850, 1851, 1852, 1853 und 1854 der Gesetz-Sammlung.

Full text

1854. 255 
Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatteten Aussagen von 
Zeugen vder Sachverständigen anordnen. 
V. Freilassung und Verhaftung des Angeschubdigten. 
42 
8. 42. 
Bei der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver- 
setzen sei (§. 35), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, sofort bei Bekannt- 
machung der Entscheidung der Haft zu entlassen; es sei denn, daß die Staatsamwalt= 
schaft ein Rechtsmittel eingewendet hat (S. 43), oder ein anderer Grund zur Verhaftung 
vorhanden ist. 
Ist dagegen ein Verweisungsbeschluß ertheilt worden und der Angeschuldigte ist 
noch nicht verhaftet, so ist er sofort bei dessen Eröffnung in Haft zu nehmen, wenn er 
vor das Geschwornengericht verwiesen ist, ausgenommen bei denjenigen Verbrechen im 
engern Siune, welche das Gesetz bloß mit Gefänguißstrafe bedroht, und bei denjenigen 
Vergehen oder Uebertretungen, welche nur in Folge einer Erstreckung des Gerichts- 
standes (S. 34) an das Geschwornengericht gelangt sind. Bei diesen ausgenommenen 
Verbrechen und überhaupt, wenn die Hauptverhandlung vor das Kreisgericht verwiesen 
ist, soll es von dem Ermessen des letzteren abhängen, ob es die Verhaftung verfügen will. 
Die Vorschriften über das sichere Geleit (Art.115 ff.) und über die Abwendung 
der Haft durch Sicherheitsleistung (Art. 140 ff.) bleiben hier vorbehalten. 
Vehaftete, welche vor das Geschwornengericht verwiesen sind, sollen anden Ort, 
wo das Geschwornengericht gehalten wird, zeitig abgeführt werden, jedoch nicht vor 
Ablauf der im F. 43 gedachten Nothfrist und, wenn sie gegen den Verweisungsbeschluß 
ein Rechtsmittel eingelegt haben, nicht vor dessen Erledigung. 
VI. Rechtemittel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts und der Anklage- 
kammer des Appellations-Gerichts. 
S. 43. 
Gegen diein den 88. 34—36 envähnten Entscheidungen der Anklagekammer und 
gegen die gleichen Entscheidungen des Kreiögerichts steht der Staatsanwaltschaft und 
dem Angeklagten das Rechtemittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das Ober-Appellations- 
Gericht zu. 
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb fünftägiger 
Nothfrist bei dem Kreisgerichte, oder, gegen Entscheidungen der Anklagekammer, auch
	        

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