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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1855
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Siebzehntes Stück vom Jahr 1855.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XLIII. Ministerial-Verordnung, betreffend die Controlmaßregeln wegen Einführung von Wildpret in den Städten und Dörfern der Fürstl. Unterherrschaft.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1855. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1855. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1855. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1855. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1855. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1855. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1855. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1855. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1855. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1855. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1855. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1855. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1855. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1855. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1855. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1855. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1855. (17)
  • No. XLIII. Ministerial-Verordnung, betreffend die Controlmaßregeln wegen Einführung von Wildpret in den Städten und Dörfern der Fürstl. Unterherrschaft. (43)
  • No. XLV. Ministerial-Bekanntmachung, die anderweite Regulierung der für ausgehenden Branntwein aus Getreide und anderen mehligen Stoffen zu gewährenden Steuervergütung betreffend. (45)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1855. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1855. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1855. (20)
  • Sachregister.

Full text

132 1855. 
8. 2. 
Das inländische Legitimations-Attest muß, außer den im vorigen F. unter 1, bu. 
bereits angegebenen Erfordemissen, enthalten: « 
1) den vollständigen Namen Desjenigen, zu dessen Legitimation das Attest dient; 
2) die Gattung und in Buchstaben ausgedrückte Stückzahl resp. das Genicht des 
einzuführenden Wildprets, sowie dessen Erwerbsart; 
3) die Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung; 
4) die Unterschrift des Ausstellers. 
8. 3. 
Atteste, seit deren Ausstellung ein Zeitraum von mehr als fünf Tagen verflossen 
ist, sind als gültig nicht zu erachten. 
Beim Eingange in eine Stadt oder in ein Dorf ist das Legitimations-Attest sofort 
vom Inhaber persönlich an den Gemeindevorstand zur Aufbewahrung abzugeben, wo- 
gegen letzterer, wenn Alles richtig befunden oder entstandene Zweifel und Bedenken 
erledigt worden sind, einen auf den Namen der einführenden Person lautenden Im- 
portschein nach der unter Ahier beigefügten Vorschrift auszustellen hat. Ein solcher 
Importschein gilt nur für den Tag der Ausstellung, und ist daher nach Befinden durch 
einen neuen zu erletzen. 
Bei Zusendungen von Wildpret an einen bestimmten Empfänger (Adressaten) hat 
dieser den erforderlichen Importschein, auf Grund des Legitimations-Attestes, aus- 
zuwirken. 
8. 4. 
Wildprethãndler oder andere Personen, welche Wildpret der obengedachten Art aus 
einem Orte in den anderen versenden, müssen dem Wildpret ein Attest ihrer Orts- 
polizeibehörde darüber beigeben, daß bei der Importcontrole ein Bedenken wegen des 
rechtlichen Erwerbs desselben nicht entstanden sei. Auf diese Atteste, in welchen eben- 
salle die Gattung und die Stückzahl resp. das Gewicht des Wildprets angegeben sein 
muß, findet dasselbe Anwendung, was in Betreff der ursprünglichen Legitimations- 
Mtteste im vorigen §. verordnet ist. 
8. 5. 
Derjenige, welcher Wildpret der in §. 1 bezeichneten Art ohne das vorgeschriebene 
oder mit einem ungenügenden Atteste in einen Ort einführt (S§. 1—3 resp. §. 4) oder 
eingeführtes ohne vorherige Einholung des Importscheins (S§S 3—4) daselbst absetzt. 
oder wer das Legitimations-Attest oder den Importschein zu fälschlicher Benutzung einem
	        

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