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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXXIV. Ausführungs-Verordnung zu den beiden Gesetzen, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1856. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1856. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1856. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1856. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1856. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1856. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1856. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1856. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1856. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1856. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1856. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1856. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1856. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1856. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856. (15)
  • No. XXXIV. Ausführungs-Verordnung zu den beiden Gesetzen, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend. (34)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1856. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1856. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1856. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1856. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (27)
  • Sachregister.

Full text

210 1856. 
sind die zu dem Gute 2. gehörigen einzelnen Grundstücke jederzeit speciell an- 
zugeben. 
2) Die Güter sind nach ihrem etwaigen besonderen Namen und nachihrer Qualität 
(Anspanngut, Hintersättlergut, Handfrohngut u. s. w. oder als Theil eines an- 
deren Gutes) zu benennen. 
3) Außer den Gebäuden sind unter den 3 Rubriken: Acker, Wiesen und Waldun- 
gen, die einzelnen zu dem Gute gehörigen Grundftücke: 
a) nach ihrer Lage, 
b) nach den Nachbarn, und 
e) nach ihrem Flächeninhalte 
anzuführen, wobei sich, was den letzten Punct betrifft, von selbst versteht, daß, wo#“ 
nicht eine besondere Vermessung vorausgegangen ist, die Angabe des Flächeninhalts 
nach den zeitherigen Annahmen, oder nach einer ungefähren Schäßung geschehen kann. 
Die vorstehend bezeichneten Angaben sind nach den bei den Gemeinden befindlichen 
Flurbüchern oder anderen Notizen, falls aber dergleichen nicht vorhanden sind, nach 
den Angaben der Interessenten, und nach der den Gemeinde-Vorständen beiwohnenden 
Local-Kenntniß, einzurichten, weshalb auch dergleichen Acquisitions-Documente jeder- 
zeit von dem betreffenden Ortsvorstande mit zu unterschreiben sind. Die Justizbehör= 
den haben die bei ihnen eingereichten Acquisitionsdocumente auch in dieser Hinsicht zu 
prüfen, dieselben mit den ihnen zu Gebote stehenden schriftlichen Nachrichten zu ver- 
bleichen und bei hervortretenden Unrichtigkeiten die erforderliche Berichtigung unter Zu- 
ziehung der Interessenten vorzunehmen. Ebenso haben auch die Rent- und Steuerbe- 
amten die ihnen communicirten Documente mit den Erbzins-Registern und Steuer-Ca- 
tastenn zu vergleichen und wenn sich hierbei Abweichungen und Unrichtigkeiten ergeben, 
hievon der coufirmirenden Behörde zum Behufe der Verbesserung Nachricht zu geben. 
8. 3. 
Bei Aussertigung von Uebereignungs-Urkunden haben die Justizbehörden das der 
gegenwärtigen Verordnung beigefügte Formular A.) zum Muster zu nehmen. 
. 8. 4. 
Zu 8. 18 desselben Gesehes.! Werden in dem zur Abloͤsung der Zuschrtibungs- 
Urkunden anberaumten Termine die liquidirten Gerichtskosten nicht erlegt oder wird die 
——. . 
) Die Fermulape werden dem nächsen Stucke des Wocheublaltes beigegeben werden.
	        

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