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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Siebzehntes Stück vom Jahr 1856.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, den zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse abgeschlossen Vertrag betreffend.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1856. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1856. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1856. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1856. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1856. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1856. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1856. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1856. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1856. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1856. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1856. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1856. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1856. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1856. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1856. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1856. (17)
  • No. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, den zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse abgeschlossen Vertrag betreffend. (38)
  • Vertrag
  • I. Uebereinkunft.
  • II. Uebereinkunft.
  • III. Uebereinkunft.
  • IV. Uebereinkunft.
  • Druckfehler-Berichtigung.
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1856. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1856. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (27)
  • Sachregister.

Full text

270 1856. 
2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen contrahirenden Theiles ein- oder 
durchgeführt werden, ungünstiger als bei dem unmittelbaren Eingange vom 
Auslande, 
3) Ausfuhrgegenstände, bei dem Ausgange nach dem Gebiete des andem kontra- 
birenden Theiles ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ausgange nach dem 
Auslande 
behandelt werden. 
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und hinsicht- 
lich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon bestehende Ver- 
träge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die Landgrenze eingehenden 
Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner enropäischen Zubehörungen mit Rücksicht 
auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestanden werden; ferner von der Verabredung zu 
2., in Bezug auf Wein, bei dessen Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung 
auf den direct aus den Erzeugungslanden herkommenden Wein beschräunkt werden kann. 
Art. 5. 
Do die hohen contrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels an den 
beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen aus, nicht minder 
wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzügliches Mittel zur Beförderung 
des redlichen Verkehrs zwischen Ihren Gebieten auerkennen, so verpflichten dieselben 
Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und inebesondere da, wo die beider- 
seitigen Grenzen sich berühren, nach Möglichkeit entgegenzumirken, jeden durch die Zoll- 
und Steuer-Gesetze des Nachbarlandes gebotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, 
zu bestrafen und überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrot- 
tung eines solchen unerlaubten Verkehres, wo derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu 
I. L sein. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage I. beigefügte Uebereinkunft 
vwe0gen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Um dem Verkehre zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen 
Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-Interesses zulässig 
erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr ver- 
mittelst der Eisenbahn und der Weser #in zollvereinsländisches Haupt-Zollamt mit beson- 
ders festzusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die 
dazu ersorderlichen Localitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen 
I. .. Kesten gestellt. Die in der Anlage u. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren 
Bestimmungen hierüber.
	        

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