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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zweites Stück vom Jahr 1856.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1856. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1856. (2)
  • No. III. Gesetz, die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (3)
  • No. IV. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den zwischen der Königl. Preußischen und der diesseitigen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrag über Ausführung der im hiesigen Lande vorkommenden Gemeinheits-Theilungen etc. (4)
  • No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr. (5)
  • Drittes Stück vom Jahr 1856. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1856. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1856. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1856. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1856. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1856. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1856. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1856. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1856. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1856. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1856. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1856. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1856. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1856. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1856. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1856. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (27)
  • Sachregister.

Full text

46 1856. 
oder Provocat betheiligt ist, findet, soweit dieselben auf dem Wege der gütlichen Ver- 
einigung durch Unsere Finanzbehörden zu Stande gebracht werden, eine Mitwirkung 
der K. Pr. Auseinandersetzungsbehörden nicht statt. 
Die Confirmation der über solche Ablösung errichteten Recesse erfolgt fortan durch 
Unsere Justijämter. (Vergl. die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Mai 1850 (G. 
S. 1850, S. 397.) 
8. 3. 
Die General-Commission und ihre Abgrordneten haben nach dem Instructions- 
princip zu verfahren und sind in den anhängigen Auseinandersetzungen befugt und ver. 
pflichtet, nicht allein den Hauptgegenstand des Geschäfts, sondern auch alle ander. 
weiten Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger Ausführung der Auseinander, 
setzung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben können, zu reguliren und überhaupt 
alle obrigkeitlichen Festsetzungen zu erlassen, deren es bedarf, um einen völlig geord- 
neten Zustand zurückzuführen. Daraus folgt, daß sie in ihrem Geschäftsbereiche auch 
das Recht haben, Execution zu versügen. Um deren Vollstreckung werden sie in der 
Regel Unsere Landrathsämter, übrigens auch die andern nach Maßgabe der Executions= 
ordnung vom 10. Juni 1854 (G. S. 1854, S. 137 fl.) zuständigen Behörden requi- 
riren, denen sämmtlich die Befolgung dieser und anderer ressortmäsigen Requisitionen 
der Auseinandersetzungsbehörden obliegt. 
Sie haben bei allen und jeden Theilen des Auseinandersetzungs-Geschästes selbst- 
thätig dafür zu sorgen, daß in einem folgerechten Verlaufe alles Sachgehörige herbei- 
geschafft und geordnet werde. 
Sie haben die Parteien zwar über Alles, was zur Sache gehört, mit ihrer Er- 
klärung zu vernehmen, und jenachdem die betreffenden Puncte sireitig werden und nicht 
zur gütlichen Ausgleichung zu bringen sind, dieselben zur Instruction zu stellen und zur 
Entscheidung vorzubereiten; es ist aber lediglich ihre Sache, die Gegenstände jener Er- 
klärungen und der zur Instruction zu stellenden Punete zu bestimmen und von den Par- 
teien die Einlassung darauf zu fordern. Es ist also gar nicht erforderlich, daß eine 
Partei gegen die andere als Kläger auftrete; vielmehr muß sich jede derselben auf die 
von Seiten des Commissarius vder der General-Commission zu ihrer Erklärung gestellten 
Puncte einlassen, und, wenn sie sich dem versagt, die Nachtbeile des Contumacialver= 
fahrens gewärtigen. 
Die Provocation der Extrahenten bestimmt zwar im Allgemeinen die Nichtung dee 
einzuschlagenden Verfahrens. Die Auseinandersetzungsbeborden müssen dabei aber
	        

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