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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zweites Stück vom Jahr 1856.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1856. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1856. (2)
  • No. III. Gesetz, die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (3)
  • No. IV. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den zwischen der Königl. Preußischen und der diesseitigen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrag über Ausführung der im hiesigen Lande vorkommenden Gemeinheits-Theilungen etc. (4)
  • No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr. (5)
  • Drittes Stück vom Jahr 1856. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1856. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1856. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1856. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1856. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1856. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1856. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1856. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1856. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1856. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1856. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1856. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1856. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1856. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1856. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1856. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (27)
  • Sachregister.

Full text

1856. 47 
Kleich ins Auge fassen, was in den Gesetzen wegem dessen Ausdehnung vorgeschrie- 
ben ist, nicht minder, daß die Provocation eines Theils der Interessenten in den 
meisten Fällen den Beitritt vieler Anderer zur Folge bat. 
Ihre Informationseinziehung und ihre (imvirkung auf die Interessenten wegen 
der von der Willkühr der letzteren abbängigen Erklärungen muß also gleich anfänglich 
auf den ganzen Umfang, welcher dem Geschäfte gegeben werden soll, oder doch zweck- 
mäsiig und wahrscheinlich zu geben sein wird, gerichtet werden. 
Bei der Informationseinziehung selbst haben sie sich keineswegs auf dasjenige, 
was ihnen von den Intereisenten vorgetragen wird, zu beschränken, sondern die sich 
ihnen anderweit darbietenden Quellen, ale Einnahme des Augenscheins, Einsicht der 
vorhandenen Urkunden und Mien, Vernehmung anderer mit den Localverhältnissen 
verlrauter Personen u. s. w., zu benutzen, um alle Nachrichten über Sach= und Rechts- 
verhältnisse, welche auf die Auseinandersetzung von Einfluß sein können, auf dem kür- 
zesten Wege berbeizuschaffen. Sie müssen von Amtswegen dafür sorgen, daß alle In= 
teressenten zur Sache vorschriftsmäig zugezogen werden. 
Ihnen liegt es ob, zu erwägen, welche von den Interessenten erhobene Ansprüche 
von Einflus auf die Sache und entweder zur Erörterung zu ziehen, oder zu beseitigen, 
vder doch einstweilen zurückzusetzen sind; nicht minder, welche andere von denselben 
nicht zur Sprache gebrachten Puncte durch Anerkenntnih oder Entscheidung festgestellt 
werden müssen, um die Theilnehmungerechte, deren Umfang und Wertheverhältnisse, 
owie die Ausgleichungemittel klar zu machen. 
Bei der Ausstellung des Auseinandersetzungsplanes haben sie die Wünsche der In- 
teressenten zu berücksichtigen. Sie sind aber an deren Anträge in dieser Beziehung. 
nicht weiter gebunden, als soweit die Wahl der Auseinandersetzungsmittel nach den Ge- 
seben von der Willkühr der Intereisenten abhängig gemacht ist, und es ist der Ausein- 
andersetzungaplan selbst, wie derselbe in Gemäßheit der S§. 105 u. folg. des Gesetzesvom 
7. Jannar 1850 nach den Localverhalinissen und dem Zwecke der Auscinandersetzung 
am Passendsten erscheint, nach Recht und Billigkeit sorgsam in Vorschlag zu bringen, 
uubeschadel derjenigen (Frinnerungen und Anträge, welche die Parteien in ihrem In- 
lecesse zu machen für gut finden. 
Ebenso haben sie hiernächst den Augeinandersetzungsreceh aufzustellen. 
Den Parteien bleibt zwar wegen der nach ihrem Dafürhalten ungebührlichen Zu- 
muthungen des Eommissare der Necurs an die vorgesetzte Behörde unbenommen, nichte 
. 7
	        

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