Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zweites Stück vom Jahr 1856.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1856. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1856. (2)
  • No. III. Gesetz, die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (3)
  • No. IV. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den zwischen der Königl. Preußischen und der diesseitigen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrag über Ausführung der im hiesigen Lande vorkommenden Gemeinheits-Theilungen etc. (4)
  • No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr. (5)
  • Drittes Stück vom Jahr 1856. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1856. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1856. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1856. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1856. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1856. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1856. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1856. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1856. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1856. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1856. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1856. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1856. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1856. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1856. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1856. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (27)
  • Sachregister.

Full text

50 1856. 
Alle von den Commissarien der GeneralCommission aufgenommenen Verhandlun- 
gen haben, wenn sie von den Betheiligten mit unterschrieben sind, öffentlichen Glauben, 
und sofern sie Vereinigungen, Anerkenntnisse oder Verzichtleistungen enthalten, die Gel- 
tung und die Vollstreckbarkeit der vor Gericht abgeschlossenen, resp. von den Gerichten 
confirmirten Rechtsgeschäfte. 
Protokollführer können dabei zur Erleichterung zugezogen werden, doch ist ihre 
Zuziebung zur Gültigkeit der Verhandlung nicht nothwendig. 
Die Verhandlungen, welche die zur Sache abdhibirten Feldmesser unter Beobach- 
zung der Vorschriften dieses Gesetzes aufnehmen, haben gleichfalls öffentlichen Glauben. 
8. 9. 
Verweigert eine Partei die Vollziehung einer Verhaudlung, so ist sie über die 
Gründe der Weigerung zu befragen und diese sind sodann in das Protokoll aufzunehmen. 
Beharr dieselbe dann noch bei der Weigerung, so ist sie zu belehren, daß, der feh- 
leuden Unterschrift ungeachtet, die Verhandlung rechtsgültig und gegen sie beweisend sei. 
Dies findet inden keine Anwendung, wenn es sich um Vergleiche handelt, welche das 
specielle Interesse des Weigernden betressen, und die, wenn sie nicht durch Unterschrift 
vollzogen werden, als nicht geschlossen zu betrachten sind. 
In gleicher Weise und mit derselben Ausnahme rücksichtlich der Vergleiche ist die 
Verhandlung Denjenigen gegenüber beweisend und bindend, welche sich vor der Unter- 
schrift entfernen. 
Sofern die Verhandlung vom Special-Commissarius ohne Zuziehung eines Proto- 
kollführers aufgenommen wird, ist bei dieser Verhandlung ein Zeuge des Vorganges 
Sauziehen, welcher zugleich als Unterschriftszeuge für die des Schreibens Unkundigen 
eintritt. 
.10. 
Die Special-Commissionen haben den Betheiligten zwar die Mahrnehmung ihrer 
Gerechtsame zu überlassen, müssen aber der Geschäfte unkundige Interessenten in dieser 
Meiiehung gebörig belehren. 
T. 11. 
Die Wahrnehmung der Rechte entsernterer Interessenten erfolgt nach Maßgabe 
der 8§. 34 ff. des Gesetzes vom 27. April 1849 und des F. 129 des Gesetzes vom 7. Ja- 
nuar 1856. Die unmittelbare Einwirkung der Special-Commission kritt in dieser Be-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment