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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zweites Stück vom Jahr 1856.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1856. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1856. (2)
  • No. III. Gesetz, die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (3)
  • No. IV. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den zwischen der Königl. Preußischen und der diesseitigen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrag über Ausführung der im hiesigen Lande vorkommenden Gemeinheits-Theilungen etc. (4)
  • No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr. (5)
  • Drittes Stück vom Jahr 1856. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1856. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1856. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1856. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1856. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1856. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1856. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1856. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1856. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1856. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1856. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1856. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1856. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1856. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1856. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1856. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (27)
  • Sachregister.

Full text

1856. zl 
ziehung nur in den Fällen ein, in welchen gegründeter Verdacht einer absichtlichen Ver- 
kürzung der entjernteren Interessenten vorhanden ist. 
8. 12. 
Die Auseinandersetzungs-Behörden sind verpflichtet, mit Austrengung aller Kräfte 
auf das Zustandekommen von Vergleichen hinzuwirken, wodurch streitige Rechtsverhält- 
nisse entschieden oder weitläufige und kostspielige Verfahren vermieden werden können. 
In dem Falle, wenn ein bei der Auseinandersetzung betheiligtes Gut unter Se- 
questration steht, und in Folge dessen nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften dem Besiter die Dispositionsbefugniß entzogen ist, wird Seitens der sequestri- 
renden Behörde von Amtswegen ein Special-Curator bestellt, welcher ohne weitere Rück- 
fragen bei den interessirenden Gläubigern die Rechte derselben wahrzunehmen hat. 
§. 14. 
Die Ehemänner vertreten ihre Ehefrauen bei den Auseinandersetzungen, beiwelchen 
die letzteren mit ihrem Vermögen betheiligt sind. 
Der Ausstellung besenderer Rollmachten bedarf es nicht. 
Bei dem vorbehaltenen Vermogen sind die Frauen selbst oder deren Bevollmächtigte 
zuzulassen, wenn sie es während des Verfahrens ausdrücklich verlangen. « 
dlä 
Gemeinden oder andere Corporalicnen werden durch ihre Vorstände vertreten, die 
sich indeß bei Erhebung von Provocationen über ihre Befugnisse zur Disposition über 
das Gemeinde= oder Corporations-Vermögen gehörig zu legitimiren haben. Gemeinde- 
vorstände bedürfen hierzu eines den Bestimmungen der Artt. 103 u. 170 der Gemeinde- 
Ordnung entsprechenden Gemeinderaths-Beschlusses. 
Besteht der Vorstand einer (Corporation aus mehreren Personen underscheinen nicht 
alle Vorstandemitglieder, so sind die Handlungen der oder des Erschienenen für die 
Corporation eben so bindend, als wenn dieselben von der (Pesammtheit der Vorsteher 
vorgenommen werden wären. Wenn die Personen und Mitglieder der Behörden, welchen 
die Vertretung des Vermogens einer Stadt, oder Dors-Gemeinde oder anderer Corpora= 
tionen und öfsentlichen Anstalten obliegt, bei der Auseinandersetzung für ihr Privatver- 
Mmögen und ihr persönliches Interesse betheiligt sind, so muß den zur Beaufsichtigung 
der ersteren berusenen Behörden davon Anzeige gemacht werden und diese müssen prüfen,
	        

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