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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1857
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Fünftes Stück vom Jahr 1857.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XVI. Ministerial-Bekanntmachung, den in Bezug auf den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung gefaßten Bundesbeschluß betr.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1857. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1857. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1857. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1857. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1857. (5)
  • No. XIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Erweiterung der Abfertigungsbefugnisse des Kurfürstlich Hessischen Hauptzollamtes zu Hanau betreffend. (13)
  • No. XIV. Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung einer Zollexpedition auf dem Bahnnhofe zu Hof betr. (14)
  • No. XV. Ministerial-Bekanntmachung, die erweiterung der befugnisse des Königlich Bayerischen Nebenzollamtes I. zu Schirnding im Hauptzollamtsbezirke Waldsassen betr. (15)
  • No. XVI. Ministerial-Bekanntmachung, den in Bezug auf den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung gefaßten Bundesbeschluß betr. (16)
  • No. XVII. Ministerial-Bekanntmachung, das zwischen Preußen und denÜbrigen Staaten des Zoll und Handels-Vereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossene Uebereinkommen hinsichtlich der Besteuerung der beiderseitigen Handelsreisenden betreffend. (17)
  • Sechstes Stück vom jahr 1857. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1857. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1857. (8)
  • Neuntes Stück vom jahr 1857. (9)
  • Zehntes Stück vom jahr 1857. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1857. (11)
  • Sachregister.

Full text

1857. 21 
„Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841 zum Schuxtze der inländischen 
Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbesugte Aufführung und Darstel- 
lung derselben im Umfange des Bundesgebietes vereinbarten Bestimmungen werden, wie 
folgt, erweitert: 
1) Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im 
Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben 
oder sonstigen Rechtsnachfolger stattsinden, so lange das Werk nicht durch den 
Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu 
ertheilen, steht dem Autor lebenvlänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechts- 
nachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. 
Auch in dem Falle, daß der Aukor eines dramatischen oder musikalischen Wer- 
kes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder 
sonstigen Rechtonachsolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur 
össentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten 
Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines 
Werkes auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehal# 
bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben 
oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. 
Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen 
ausschließendes Recht durch öffentliche Aussührung einee noch nicht durch den 
Duuck veröffentlichten, oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch 
den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinmäch= 
tigt, Anspruch auf Gntschädigung zu. 
4) Diese erweiterten Bestimmungen werden vom I. Juli 1857 an in Wirksamkeit 
gesetzt werden. 
5) Zisser 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841 sind hiernach auf- 
gehoben, wogegen es bei Zisser 4 hinsichtlich der Entschädigungen 2c. sein Be- 
wenden behält.“ 
Höchstem Befehle Serenissimi zufolge wird dieser Beschluß zur Nachricht und 
Nachachtung anmit öffentlich *irê½v gemacht 
Rudolstadt, den 2.1. April 18 
Fürst. Schwarzb. Ministerium. 
Bertrab. 
2 
— 
S 
 
	        

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