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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1858
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Achtzehntes Stück vom Jahr 1858.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XLVI. Ministerial-Bekanntmachung, die Wein- und Tabacksteuer-Gesetze und Verordnungen betreffend.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Verfassung von Lübeck. 7 
  
kammern, auch nicht an die im Rathssaale Zurückgebliebenen, 
undr eben so wenig von diesen an jene, irgend eine Mittheilung 
erfolgen. « 
§. 6ö. In jeder Wahlkammer führt das seinem Amte nach 
älteste Mitglied des Senates den Vorsitz. 
Die Wahlhandlung wird damiteröffnet, daß die Mitglieder 
der Wahlkammer einzeln diejenigen Bürger nennen, welche sie 
zur Besetzung des erledigten Amtes vorzugsweisegeeignet halten. 
In keiner Wahlkammer darf ein in ihr selbst sitzender 
Wahlbürger genannt. Mitglieder der anderen Wahlkammern 
können dagegen in Vorschlag zebracht werden. 
K. 7. Nachdem hierauf die von dem Vorsigenden an- 
gefertigte Liste sämmtlicher genannten Personen durch Aus- 
scheiden der nach den Bestimmungen der Verfassung nicht 
wählbaren berichtigt ist, fordert der Vorsitzende die Mitglie- 
der der Wahlkammer zu einer freimüthigen Besprechung über 
alle Diejenigen auf, deren Namen auf der Liste geblieben sind. 
1§. 8. Nach beendigter Umsprache wird zur Wahl des S. 110. 
von der Kammer Vorzuschlagenden geschritten, indem jedes 
Mitglied der Kammer den Namen Desjenigen ausfschreibt, wel- 
chen es unter den auf der Wahlliste Gebliebenen für den 
Würdigsten hält. Sind wenigstens drei Stimmen für eine 
und dieselbe Person abgegeben, so ist diese von der Wahl- 
kammer vorzuschlagen. Vertheilen sich dagegen die abgegebenen 
Stimmen über drei oder vier Personen und wird auch bei 
wiederholter Umstimmung die zum Vorschlag erforderliche. 
Stimmenzahl nicht erreicht, so wird ein Obmann durch das 
Loos aus der Mitte der Wahlkammer bestimmt, zum Zweck 
der Entscheidung darüber, welche von denjenigen Personen, 
welche nur eine Stimme erhalten haben, auf der Wahlliste 
zu streichen ist, worauf über die auf derselben verbleibenden 
Personen von Neuem abgestimmt wird. 
Sollte sich unter zwei Personen Stimmengleichheit er- 
geben und diese durch eine wiederholte Umstimmung nicht ge- 
hoben sein, so wird ebenfalls mit der Ausloosung eines 
Obmannes aus der Mitte der Wahlkammer verfahren, wel- 
cher in diesem Falle zu entscheiden hat, wer von den in 
Fage sehenden zwei Personen durch die Wahlkammer vor- 
zuschlagen ist. 
§6. 9. Sobald eine Wahlkammer ihr Geschäft beendigt 
hat, läßt sie dem im Senate den Vorsitz führenden Bürger- 
meister davon Anzeige machen. Nachdem dies von allen drei 
 
	        

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