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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1867
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1867
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Drittes Stück vom Jahr 1867.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. IV. Bekanntmachung der Fürstl. Regierung, die Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes betr.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Instruction.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1867. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1867. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1867. (3)
  • No. IV. Bekanntmachung der Fürstl. Regierung, die Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes betr. (4)
  • Instruction.
  • Viertes Stück vom Jahr 1867. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1867. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1867. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1867. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1867. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1867. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1867. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1867. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1867. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1867. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1867. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1867. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1867. (16)
  • Siebenzehntes Stück vom Jahr 1867. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1867. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1867. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1867. (27)
  • Sachregister.

Full text

1867. 7 
Der Mähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wähler- 
liste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem WahlVorsteher oder dessen Vertreter, 
welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf demselben ver- 
zeichnete Name verdeckt ist. 
Stimmzettel, bei denen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem 
Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahl- 
Vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht 
statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. 
8. 8. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben den 
Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
8. v. 
Um 4 Uhr Nachmittags erklärt der Wahl= Vorsteher die Abstimmung für ge- 
schlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen 
werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls 
festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungs-Vermerk in der 
Wählerliste gemacht ist, so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im 
Protokolle anzugeben. 
8. 10. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem 
Wahl-Vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer 
weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufhebt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Candidaten in das Protokoll auf, 
vermerkt neben demselben jede dem Candidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe 
laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie 
die Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-Vorstande zu unter- 
schreiben und dem Protolle beizusügen ist.
	        

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