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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1868
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1868
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. LXXVI. Ministerial-Bekanntmachung, die Veröffentlichung des höchsten Concessionsdecrets für die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gera über Weida etc. nach Eichicht, sowie der über den Bau der fraglichen Eisenbahn abgeschlossenen Verträge und eines Nachtrags zu den Statuten der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
Volume count:
76
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staats-Vertrag vom18. März 1867 nebst Schluß-Protokoll.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1868. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1868. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1868. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1868. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1868. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1868. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1868. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1868. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1868. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1868. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1868. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1868. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1868. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1868. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1868. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1868. (16)
  • Siebenzehntes Stück vom Jahr 1868. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1868. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1868. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (27)
  • No. LXXVI. Ministerial-Bekanntmachung, die Veröffentlichung des höchsten Concessionsdecrets für die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Gera über Weida etc. nach Eichicht, sowie der über den Bau der fraglichen Eisenbahn abgeschlossenen Verträge und eines Nachtrags zu den Statuten der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft betreffend. (76)
  • Staats-Vertrag vom18. März 1867 nebst Schluß-Protokoll.
  • Vertrag mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft über den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht.
  • Statuten-Nachtrag.
  • Anlagen zum Statuten-Nachtrage bezüglich der Eisenbahn von Gera nach Eichicht.
  • No. LXXIII. Verordnung des Fürstlichen Ministeriums, die Ertheilung eines Patents für den Rentmeister Hermann Schlotter in Köstritz bei Gera auf eine Wasserhebungsmaschine betreffend. (73)
  • No. LXXIV. Bekanntmachung, die Ertheilung eines Patents für Andreas Lommer in Breslau auf einen Reverberir-Stahlschmelzofen und das damit verbundene continuirliche Verfahren der Stahlbereitung. (74)
  • No. LXXV. Ministerial-Bekanntmachung, die Gewerbesteuerpflicht der Handwerker etc. betreffend. (75)
  • Achtundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (28)
  • Neunundzwanzigstes Stück vom Jahr 1868. (29)
  • Sachregister.

Full text

as2 1868. 
ihren sesten Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebiets bei gehöriger Be- 
fähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die Betriebs-Beamten 
sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der Disziplin der kompe- 
tenten Aussichts-Behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Artikel 15. 
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn= Unternehmens und 
seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen, daß 
hierfür allgemein die Königlich Preußischen Eisenbahn-Abgabengesehe vom 30. Mai 
1853 und 21. Mai 1859. in Anwendung gebracht, andere Steuern und Abgaben 
aber von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Immobilien und von dem 
Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territorial-Regierungen nicht erhoben wer- 
den sollen. Die Königlich Preußische Negierung wird den Abgabenbetrag für die 
ganze Bahn berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in 
den betreffenden Gebieten belegenen Strecken reparliren, auch den Repartitions-Plan 
den übrigen betheiligten Negierungen mittheilen. Die Eisenbahn-Gesellschaft hat dem- 
nächst die bezüglichen Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. Dabei 
versteht es sich von selbst, daß so länge und so weit die Königlich Preuhische Negierung 
nach den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den, den 
Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmungen bildenden Bahnstrecken berechtigt ist. 
eine solche auch von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu nehmen sein wird. 
Artikel 16. 
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landestheile 
keine Aussicht vorhanden sst, die Ausführung der im Artikel 1 genannten Eisenbahn 
lediglich aus Privat-Mitleln zu bewirken, so übernehmen es die kontrahirenden Regie- 
rungen, jede für sich, in Aubetracht der an das Project sich knüpfenden wichtigen 
Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer angemessenen 
Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage Kapitals zu 
sichern. Ueber den Umsang und die Form dieser Staatsunterstützung behalten sich 
zwar die Regierungen Ihre Entschliehung vor, sie stinmen jedoch darin überein, daß 
der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der 
Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlage-Kapital, für 
welche eine Subvention eintrilt, zu bemessen ist.
	        

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