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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1869
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869.
Volume count:
30
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahre 1869.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. XLIV. Patent, das Ableben des Durchlauchtigsten Fürsten Albert und den Regierungs-Antritt des Durchlauchtigsten Fürsten Georg betreffend.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Title page
  • Preface
  • Remarks
  • Contents
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst (Vom 5. Dezember 1916)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • § 14
  • § 15
  • § 16
  • § 17
  • § 18
  • § 19
  • § 20
  • Ausführungsbestimmungen.
  • Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 21. Dezember 1916.)
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdiensgesetzes gebildeten Ausschüssen. (Vom 30. Januar 1917.)
  • Ausführungsbestimmungen für die Arbeitsausschüsse nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes (Geltungsbereich: Preußen)
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • § 4
  • § 5
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9
  • Wahlordnung für die Wahl der Arbeitsausschüsse und Angestelltenausschüsse nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. (Reichs-Gesetzbl. S. 1333).
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • II. Vorbereitung der Wahl.
  • III. Stimmabgabe.
  • IV. Feststellung des Wahlergebnisses
  • V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
  • § 24. Im allgemeinen.
  • § 25. Ungültigkeit der Wahl.
  • § 26. Ungültige Wahl einer Person.
  • VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern.
  • VII. Schlußbestimmung.
  • Anhang.
  • 1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung).
  • 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung.
  • 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 8 der Wahlordnung).
  • 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 19 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
  • 5. Muster zur Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen (§ 22 der Wahlordnung).
  • 6. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 23 der Wahlordnung).
  • Bildung und Inkrafttreten der Schlichtungsausschüsse.
  • Richtlinien für die Heranziehung der Arbeitsnachweise zur Arbeitsvermittlung für den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Allgemeine Gesichtspunkte.
  • Organisation.
  • Muster von Dienstverträgen für Hilfsdienstpflichtige.
  • Bemerkung: Zu dem vorstehenden Muster eines Dienstvertrages wird bemerkt:
  • Vom Abkehrschein.
  • 1. Musterfür den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
  • 2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß ausstellt:

Full text

— 51 — 
Wahleiter (Wahlvorstand) oder bei dem Gewerbeinspektor oder 
Bergrevierbeamten anzubringen; der Gewerbeinspektor oder 
Bergrevierbeamte entscheidet über sie. Auf Beschwerde, die 
binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Ge- 
werbeinspektors oder Bergrevierbeamten einzulegen ist, entschei- 
det endgültig der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk 
Berlin der Polizeipräsident, oder das Oberbergamt. 
Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) können 
nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten 
werden. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlver- 
sahren einzuleiten. 8 
25. 
Ungültigkeit der Wahl. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften 
über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche 
Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß 
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
§ 20. 
Ungültige Wahl einer Person. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl 
nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen 
erlangt hat. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren 
Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergl. insbe- 
sondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder 
durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt 
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Die Absätze 2 und 3 des § 22 gelten entsprechend. 
VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern. 
§ 27. 
Scheiden Ausschußmitglieder während der Amtsdauer des 
Ausschusses, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus, 
so tritt derjenige von den gewählten Ersatzmännern ein, welcher 
der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgeschiedene angehört und 
* * Liste unter den. Ersatzmänern an höchster Stelle steht 
18). 
Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht mehr vor— 
4
	        

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