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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1870
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

520 & 127. Die Matrikularbeiträge. 
Posten der Reichswirtschaft, dessen Höhe sich nach dem Bedürfnis 
bemißt, zu einem festen Beitrag der Bundesstaaten zu den Ausgaben 
des Reichs. 
Schon das Reichsgesetz vom 31. März 1908 8 4 (Reichsgesetzbl. 
S. 88) hatte diesem Grundsatz Ausdruck gegeben, indem es bestimmte, 
daß, soweit die Matrikularbeiträge zur Deckung der Reichsausgaben 
den Betrag von 40 Pfennig pro Kopfder Bevölkerung übersteigen, die 
im Etat vorgesehene Schuldentilgung unterbleibt. Eine direkte Aner- 
kennung fand das neue Prinzip in dem erwähnten Nachtragsetat vom 
27. Dezember 1909 unter Erhöhung des den Sollbetrag der Ueber- 
weisungen übersteigenden Betrages der Matrikularbeiträge auf 80 Pfen- 
nig auf den Kopf der Bevölkerung. Der hiernach sich berechnende 
Matrikularbeitrag ist eine feste Summe. Die Bundesstaaten haben nicht 
mehr als diese zu zahlen; soweit sie für 1909 zur Deckung der Reichs- 
ausgaben nicht ausreicht, wird der Mehrbetrag vom Reich übernom- 
men und im Wege des Kredits gedeckt (Finanzgesetz vom 15. Juli 
1909 8 2, Abs. 2). Sie haben aber auch nicht weniger zu zahlen. 
Wenn die Matrikularbeiträge in Höhe von 80 Pfennig pro Kopf den 
Bedarf des Reichs übersteigen, sind sie den Bundesstaaten nicht zu- 
rückzugeben, sondern zur Abbürdung der im Wege des Kredits flüs- 
sig gemachten Mittel zu verwenden '). 
Ist hiernach die Belastung der Einzelstaaten mit Matrikularbei- 
trägen feststehend, so daß die Einzelstaaten ihre Etats darauf ein- 
richten können, so bleibt nur noch die Ueberweisung aus der Brannt- 
weinsteuer unsicher, indem der wirkliche Ertrag derselben von dem 
etatsmäßigen Voranschlag nach oben oder unten abweichen kann. 
Die Reichsetatsgesetze seit 1911 haben aber auch hierin eine Aende- 
rung eingeführt, indem sie bestimmen, daß ein Mehrbetrag (mit Zu- 
stimmung von Bayern, Württemberg und Baden wegen ihres Sonder- 
rechts) vom Reich zurückbehalten werden kann, während ein Minder- 
betrag dem Reiche zur Last fällt. 
Durch diese Anordnungen ist die Verquickung von Reichs- und 
Landeswirtschaft im wesentlichen beseitigt; aber diesem Zustande fehlt 
die dauernde Rechtsgrundlage Er ist von Jahr zu Jahr durch die 
Etatsgesetze eingeführt und forterhalten worden. Nach dem gegen- 
wärtig bestehenden Rechtszustand ist die Höhe der Matrikularbeiträge 
auf den festen Satz von 80 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung 
bestimmt und als dauernd in Aussicht genommen. 
Ill. Ueber die Veranschlagung der Matrikularbeiträge bestimmt 
Art. 70 der Reichsverfassung, daB dieselbe nach Maßgabe der 
Bevölkerung zu erfolgen habe, ohne jedoch darüber eine Er- 
klärung zu geben, wie die Bevölkerungsziffer festgestellt werden solle. 
  
1) Vgl. Etatsgesetz für 1910, $ 6 (Reichsgesetzbl. S. 526), für 1911, $ 4 (Reichs- 
gesetzbl. S. 114), für 1912, 8 4 (S. 320), für 1913, $ 4 (S. 254), für 1914, 8 4 (Reichs- 
gesetzbl. 1914, S. 144).
	        

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