Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1876
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück vom Jahre 1876.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXV. Ausführungs- Verordnung zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend, vom 25. Juli 1876.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1876. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1876. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1876. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1876. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1876. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1876. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1876. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1876. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1876. (9)
  • No. XXIV. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend. (24)
  • No. XXV. Ausführungs- Verordnung zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer betreffend, vom 25. Juli 1876. (25)
  • 10. Stück vom Jahre 1876. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1876. (11)
  • Sachregister.

Full text

1876. 143 
da eingeschätzt, wo sie ihren Sitz oder — wenn ein solcher im Fürstenthume nicht 
vorhanden ist — ihren Hauptvertreler haben. 
6. 
Ueber Zweifel bezüglich des Ortes der Einschätzuung enischeidet der Vorsivende 
der Bezirkscommission und bei Concurrenz mehrer Bezirke das Ministerium. 
8. 7. 
Einen Haushalt im Sinne des Gesetzes bilden nur Personen, welche durch 
Verwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Einkommen des Haus- 
herrn oder der Hausfrau unterhalten werden. 
Verwandte, welche freiwillig einen gemeinsamen Hauchalt führen, obne daß 
dem Einen als Hausherrn die Nutzuießung von dem Einkommen des Andern zuflebt, 
sind nicht als zu einer Haushaltung gehörig anzusehen. Insbesondere bilden Ge 
schwister, welche zusammen leben, in der Regel keinen Haushalt im Sinne des Gesetzes. 
Ebenso sind über 16 Jahre alte Kinder, welche über eignes Einkommen aus 
Arbeit, Bedienstung oder sonst versügen, auch wenn sie von den Eltern Wohnung 
oder einen Theil ihres Unterhaltes empfangen, besonders zu besteuern. 
LVeben Ehegatten in ungetrennter Ehe, aber an verschiedenen Orten, so werden 
sie nur einmal nach dem gesammten Einkommen und zwar an dem bleibenden 
Wohnorte des Chemannes — nicht an demjenigen, an welchem derselbe sich des 
Verdienstes wegen nur vorübergehend aufhält — eingeschätzt. 
Zu S. 6—y9 des Gesetzes. 
elung des neueruslichtigen Einkommene. 
Bei Schöhme des Ginlchuens aus Grundvermögen bieten die für die Grund 
steuerregulirung ermittelten Reinerträge, bezügl. die Grundsteuer selbst einen be- 
achtenswerthen Anhaltepunkt, insofern als jene Erträge zwar nicht als wirkliche 
Reinerträge, aber doch als Vergleichswerthe gelten können, vermittelst deren aus 
dem bekannten wirklichen Reinertrage eines oder einzelner Grundstücke auf den 
Ertrag der übrigen Grundstücke derselben Kuliurart und Flur bez. Nachbarflur ge 
schlossen werden kann. Dabei wird außerdem in Betracht zu ziehen sein der höhere 
oder niedere Grad der Kultur, die in größerem oder geringerem Umfange gebolene 
Gelegenheit zur Verwerthung der Bodenerzeugnisse, der Umfang der gesammten 
Wirthschaft, die etwaige besondere Rentabilität der innern Oeconomie, z. B. aus 
dem Viehslande, aus etwaigen mit der Landwirthschaft verbundenen gewerblichen 
Anlagen u. s. w.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment