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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1885
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885.
Federal State.:
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück vom Jahre 1885.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XII. Ministerial-Bekanntmachung, Abänderung der Verordnung über das Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen vom 9. März 1854 betreffend.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 9. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Instruction für den Fabriken-Inspector betreffend. (9)
  • Instruction für den Fabriken-Inspector.
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Sachregister.

Full text

8. 2. 
Der Fabrikeninspector soll in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise nicht an die 
Stelle der ordentlichen Polizeibehörden treten, vielmehr durch Grgänzung seiner Thäligkeit 
sowie durch sachverständige Berathung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörden (der 
Furstlichen Landeregierung, des Landrathsamtes und des Landesausschusses) eine sachge- 
mäße und gleichmäßige Ausführung der Bestimmungen der Gewerbe= Ordnung und der 
auf Grund derselben erlassenen Vorschriften in dem ihm überwiesenen Aussichtöbezirk her- 
beizuführen suchen. 
abei hat er seine Aufgabe vornehmlich darin zu suchen, durch eine wohlwollend 
controlirende, berathende und vermittelnde Thätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohl- 
thaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Erfüllung der An- 
forderungen, welche das Geset an die Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, 
tactvoll zu unterstützen, zwischen den Interessen der Gewerbeunternehmer einerseits, der 
Arbeiter und des Publikums andererseits, auf Grund seiner technischen Kenninisse und amt- 
lichen Erfahrungen in billiger Weise zu vermitteln und sowohl den Arbeitgebern als den 
Arbeitern gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche ihn in den Stand setzt, 
zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwischen beiden mitzuwirken. 
5. 3. 
Der Fabrikeninspector hat sich durch fortlaufende Revision der seiner ch- unter- 
stellten Anlagen von dem Zustande und Betriebe derselben, bez. von der Erfüllung der 
Concessionsbedingungen eingehende Kenntniß zu verschaffen, auf die 2 der dabei 
vorgefundenen Gesebwidrigkeiten und Uebelstände hinzuwirken und sich ein Urtheil darüber 
zu bilden, ob und welche Vorschriften oder Einrichlungen erforderlich sind, um die Auf- 
sicht der ordentlichen Polizeibehörden zu einer ersprießlichen zu machen, sowie ob und 
welche auf Grund der 55. 120 Abs. 3 und 1390# der Gewerbe-Orduung zu erlassende 
Vorschriften im Interesse der Industrie einerseits, der Arbeiter andererseits, wünschenswerth 
erscheinen, oder inwiefern eine Abänderung bereits bestehender derartiger Vorschriften sich 
empfiehlt. 
Einer speciellen persönlichen Revision hat er vornehmlich solche gewerbliche Anlagen 
zu unterziehen, bezüglich deren eine, den gesetzlichen Anforderungen ohne Schädigung der 
gewerblichen Interessen gerecht werdende Aufsicht durch technische Kenntnisse und Erfahr- 
ungen bedingt ist, welche bei den Organen der Polizeibehörden nicht vorausgesetzt werden 
können, sowie solche, deren Betrieb mik besonderen Gefahren für die Arbeiler oder die 
Nachbarschaft verbunden sind. 
5. 4. 
Dem Fabrikeninspector stehen nach S. 1395. Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung die 
amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu. Er soll indessen, sofern in diesen Be- 
fugnissen das Recht zum Erlasse von Strasmandaten oder das Recht zum Erlasse poli- 
zeilicher, eventnell im Wege administrativen #wangto durchzuführender Verfügungen ent- 
halten ist, von diesen Rechten keinen Gebrauch mach 
Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten 8 2 lstände soll er zunchst durch 
hütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge h suchen.
	        

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